Die am 31. 7. 2024 ergangene SteuerreportingVO lege die genaue Darstellung, den Umfang und die Art der Übermittlung von Steuerreportings fest. Diese Steuerreportings seien für ab 2025 erzielte Einkünfte von inländischen zum KESt-Abzug verpflichteten Stellen und Dienstleistern auf Verlangen verpflichtend auszustellen. Der Beitrag beschäftigt sich genauer mit den Regelungen der Verordnung, die sich auf die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern beziehen.
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