Die Autoren untersuchen die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 BAO bei Handelsspaltungen und die Wirkung der Haftungsbeschränkung gem § 15 SpaltG in Zusammenhang mit Abgabenschulden und -haftungen.
Gem § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Diese Bestimmung umschreibt keinen speziellen abgabenrechtlichen Tatbestand der Gesamtrechtsnachfolge, sondern schließt sich der mit diesem Begriff gekennzeichneten rechtsfigurenähnlichen Erscheinung der allgemeinen Rechtsordnung an, durch die generell und allgemein ein Einrücken eines Nachfolgers in die Rechtsposition des Vorgängers bewirkt wird, ohne dass es eines Übertragsaktes hinsichtlich einzelner zum übertragenen Vermögen gehörenden Rechte und Pflichten bedarf1).
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