Der dt BFH hätte sich mit Gehaltsfortzahlungen und Abfindungen nach einer Aussetzung des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags zu befassen gehabt. Diese Aussetzung habe von Ende April bis Ende Oktober gedauert; erst dann habe der Vertrag endgültig geendet, die Lohnfortzahlungen seien eingestellt worden. Das Gericht hätte zu entscheiden gehabt, ob die Zahlungen in D steuerpflichtig gewesen seien, da der Arbeitnehmer zwar in D gewohnt habe, aber in CH eine Tätigkeit ausgeübt hätte. Der BFH habe entschieden, dass die Lohnfortzahlungen auf den laufenden, aber ruhenden Arbeitsvertrag zurückzuführen seien. Da jedoch keine Arbeitsleistung mehr erbracht worden sei, sei Art 15 Abs 1 DBA D-CH zur Anwendung gekommen, der D das ausschließliche Besteuerungsrecht einräume. Außerdem seien die Abfindungen ausschließlich in D steuerpflichtig, da sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt würden. Lang bespricht das Urteil im Detail und vergleicht es mit ähnlichen Urteilen österr und schweizerischer Gerichte sowie mit früheren Entscheidungen des BFH.
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