In einer aktuellen EAS-Auskunft habe sich das BMF mit der abkommensrechtlichen Einordnung von Entgelten für die Überlassung von Software befasst. Das BMF habe seine bisherige Ansicht revidiert, was bedeute, dass Software fortan nicht mehr unter den Begriff "Equipment" in Art 12 Abs 3 DBA falle. Die Autoren widmen sich den verschiedenen Fragestellungen der EAS.
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