Art 12A UN-Musterabkommen (UN-MA) 2017 wurde in der sechzehnten Sitzung des UN Tax Committees vom 14.-17. 5. 2018 in New York offiziell in das UN-MA aufgenommen und regelt die Besteuerung von Vergütungen für technische Dienstleistungen.2 Art 12A UN-MA 2017 sieht für die Besteuerung von Vergütungen für technische Dienstleistungen ein geteiltes Besteuerungsrecht vor. Sowohl dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers, der Nutzungsberechtigter der Vergütung ist, als auch dem Ansässigkeitsstaat des Vergütungsschuldners bzw dem Staat, in dem der Vergütungsschuldner eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung unterhält, welche die Vergütung trägt (Quellenstaat),3 steht ein Besteuerungsrecht für Vergütungen für technische Dienstleistungen zu. Gegenständliche Vergütungen unterliegen einer Abzugsteuer im Quellenstaat. Die Höhe der Abzugsteuer ist auf den im DBA geregelten Prozentsatz begrenzt. Der Quellenstaat ist nicht zwangsläufig jener Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Maßgeblich für das Entstehen eines Quellenbesteuerungsrechts ist allein der Ursprung der Zahlung. Eine dem Art 12A UN-MA 2017 entsprechende Bestimmung ist im OECD-MA nicht vorgesehen.
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