Am 24. 4. 2024 sei die RL (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abschöpfung und Einzie-
hung von Vermögenswerten beschlossen worden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie würden neben dem Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung auch Straftaten fallen, die von der RL (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) erfasst seien. Außerdem würden die Mitgliedstaaten ermutigt, dafür zu sorgen, dass andere Straftaten, soweit sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen würden, wie zB Steuerstraftaten, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen würden. Im Beitrag wird untersucht, inwieweit im Bereich des Finanzstrafrechts Umsetzungsbedarf besteht.
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