(Dalbauer, RdW 2009/254, S. 305)
Der BFH hat im Urteil vom 18. 10. 2007 Strafverteidigungskosten als Werbungskosten in einem Fall zugelassen, in dem ein GmbH-Gesellschafter wegen Anstiftung zur Untreue strafgerichtlich verurteilt wurde, und folgt damit seiner langjährigen Rsp. Nach Ansicht der Autorin ist kein Grund ersichtlich, weshalb der VwGH gerade angesichts dieses Urteils seine Rsp-Linie überdenken sollte. Nach wie vor ungeklärt sei dagegen, warum grob fahrlässig herbeigeführte Schäden im Straßenverkehr der privaten Sphäre zugeordnet werden, während bei Schäden im Betrieb die Frage der groben Fahrlässigkeit nicht gestellt wird.
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