Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist aus rechtsstaatlichen Gründen geboten.1 Die Tätigkeit von Gerichten wird auf diese Weise für die Öffentlichkeit sichtbar. Ihre Entscheidungen können dadurch breit diskutiert werden. Diese Transparenz verschafft auch Akzeptanz in der Rechtsgemeinschaft. Die Möglichkeit zur Kontrolle der Rechtsprechung stellt das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerichtsbarkeit her. Die öffentliche Zugänglichkeit von Entscheidungen sorgt schließlich auch für die bessere Voraussehbarkeit künftiger Judikatur. Nur wer die Rechtsprechung kennt, kann seine Interessen effektiv wahrnehmen.2 Für Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG ist aus all diesen Gründen die Pflicht zur Veröffentlichung in § 23 Abs 1 BFGG angeordnet. Zu den in § 23 Abs 3 BFGG vorgesehenen Ausnahmen davon hat sich Tina Ehrke-Rabel schon früh in einem gemeinsam mit Franz Merli verfassten Beitrag kritisch geäußert.3 Die nunmehr durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz vorgenommene - erneute - Änderung des § 23 Abs 3 BFGG möchte ich zum Anlass nehmen, die Rechtsentwicklung nachzuzeichnen und den nach wie vor bestehenden Reformbedarf aufzuzeigen. Ich hoffe, auf diese Weise Tina Ehrke-Rabel, der hochgeschätzten Kollegin und jugendlichen Jubilarin, Freude zu bereiten.
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