Aussetzungszinsen seien streng akzessorisch mit dem Abgabenbescheid verknüpft, mit dem der ausgesetzte Abgabenanspruch festgesetzt worden sei. Werde der Abgabenbescheid nach negativer Erledigung des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines anderen verfahrensrechtlichen Titels (hier: § 295 Abs 4 BAO) aufgehoben, sei der Aussetzungszinsenbescheid von Amts wegen ebenfalls aufzuheben und bereits entrichtete Zinsen sind wieder gutzuschreiben.
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