(Fritz-Schmied, taxlex 10/2009, S. 417)
§ 10 Abs 2 EStG idF StRefG 2009 normiert, dass sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfrei-
betrag, höchstens jedoch 100.000 EUR bei Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind. Ungeachtet der gesetzlichen Formulierung zeige sich, dass die Aliquotierung genannter Beträge einem differenten Procedere folgt: Während der Grundfreibetrag und die Höchstgrenze nach dem Gewinnverhältnis der einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden, basiert die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erforderliche Deckung (weiterhin) auf der prozentuellen Vermögensbeteiligung der Mitunternehmer.
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