Die Anklage gegen einen Landeshauptmann nach Art 142 Abs 2 lit d B-VG ist eine Einrichtung der „Staatsgerichtsbarkeit“, die unter einem doppelten Systembezug steht: Formell handelt es sich um einen Fall der „Ministeranklage“, materiell um eine Sicherung der verfassungsmäßigen Struktur des Bundesstaates, im besonderen der „mittelbaren Bundesverwaltung“. In beiden Hinsichten birgt die Einrichtung Relikte früherer Staatsordnungen, deren Sprengkraft für das reguläre Verfassungssystem des B-VG kaum theoretisch bedacht, in der praktischen Handhabung des Instruments aber regelmäßig sichtbar wurde.
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