Das Reverse Charge und die Kleinunternehmerbefreiung knüpfen in Art 194 und Art 283 Abs 1 lit c MwSt-RL an die Ansässigkeit der Steuerpflichtigen an. Österreich verankert die Befreiung für Kleinunternehmer in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 und das Reverse Charge in § 19 Abs 1 UStG 1994. Wie sind diese Bestimmungen unionsrechtskonform anzuwenden?
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