Sowohl im Schrifttum als auch in den Gesetzesmaterialien sei der Fokus iZm Fragen rund um § 18 MinBestG bisher auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gele-
gen. Bei den von dieser Regelung erfassten Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23 MinBestG) könne es sich aber auch um Anteile an Personengesellschaften handeln. Diese könnten grundsätzlich zu Verzerrungen des Effektivsteuersatzes führen. Werde zB eine Beteiligung an einer nicht gruppenzugehörigen Personengesellschaft gehalten, die steuerliche Verluste erwirtschaftet, würden diese Verluste den bilanziellen Steueraufwand beim Gesellschafter reduzieren, ohne dass dem zwangsläufig eine Reduktion des Jahresüberschusses/-fehlbetrags gegenüberstehe. Es stelle sich die Frage, ob dadurch oder anderweitig drohende negative Auswirkungen auf den Effektivsteuersatz durch die Anwendung des § 18 MinBestG vermieden werden.
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