Sowohl im Schrifttum1 als auch in den Gesetzesmaterialien2 lag der Fokus iZm Fragen rund um § 18 MinBestG bisher auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Bei den von dieser Regelung erfassten Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23 MinBestG) kann es sich aber auch um Anteile an Personengesellschaften handeln. Diese können grundsätzlich zu Verzerrungen des Effektivsteuersatzes führen. Wird zB eine Beteiligung an einer nicht gruppenzugehörigen Personengesellschaft gehalten, die steuerliche Verluste erwirtschaftet, reduzieren diese Verluste den bilanziellen Steueraufwand beim Gesellschafter, ohne dass dem zwangsläufig eine Reduktion des Jahresüberschusses/-fehlbetrags gegenübersteht. Es stellt sich die Frage, ob dadurch oder anderweitig drohende negative Auswirkungen auf den Effektivsteuersatz durch die Anwendung des § 18 MinBestG vermieden werden.
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