Das DPMG verpflichtet Drittstaatsplattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Einhaltung von Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten. Der folgende Beitrag soll einen Einblick über die für Drittstaatsplattformbetreiber relevanten Bestimmungen im DPMG geben.
Aufgrund der Flexibilität und des Wesens digitaler Plattformen hat sich die EU entschieden, die Meldepflicht nach der DAC 71 auf in einem Drittstaat ansässige Plattformbetreiber (Drittstaatsplattformbetreiber) auszudehnen, soweit diese innerhalb der EU die Ausübung einer relevanten Tätigkeit2 durch meldepflichtige Anbieter3 ermöglichen oder es sich um die Vermietung und Verpachtung4 von innerhalb der EU gelegenem unbeweglichem Vermögen handelt.5 Dies soll gewährleisten, dass alle digitalen Plattformbetreiber in einem fairen Wettbewerb zueinander stehen und somit unlauterer Wettbewerb verhindert wird.6 Damit dieses Ziel auch vor dem Hintergrund der Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft7 und einer Verbesserung der gleichmäßigen Besteuerung dieser8 erreicht werden kann, sollen Drittstaatsplattformbetreiber verpflichtet werden, sich innerhalb der EU zu registrieren und im EU-Mitgliedstaat der Registrierung die von der DAC 7 vorgegebenen Sorgfalts- und Meldepflichten zu erfüllen.
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