Thema

Die Anwendung des Pkt 12.3 der ÖNORM B 2110 auf Mangelschäden?

Dr. Konstantin Pochmarski / Mag. Christina Kober, Bakk.

Offene Frage(n) nach OGH 10 Ob 80/19s

In der jüngst ergangenen E OGH 18. 2. 2020, 10 Ob 80/19s konnte das Höchstgericht die Frage noch offenlassen, ob die Haftungsbeschränkung des Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 21101 auch auf Mangelschadenersatzansprüche nach § 933a ABGB anzuwenden ist. Zufolge der Bedeutung der ÖNORM B 2110 im Baugeschäft wird diese Frage aber nicht lange unbeantwortet bleiben können.

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2020/41

27.11.2020
Heft 4/2020
Autor/in
Konstantin Pochmarski

Dr. Konstantin Pochmarski war über 10 Jahre in der Justiz tätig, zuletzt als Richter des Landesgerichtes Leoben in einem zivilen Rechtsmittelsenat. Nunmehr ist er Partner in der Grazer Kanzlei POCHMARSKI KOBER Rechtsanwälte GmbH; zudem Vortragender und Fachbuchautor.

Christina Kober

Mag. Christina Kober, Bakk., ist Rechtsanwältin und Partnerin in der Grazer Kanzlei POCHMARSKI KOBER Rechtsanwälte GmbH, Vortragende und Fachbuchautorin.