Dr. Gerhard Kohler hat einen Fall präsentiert, in dem eine Vollorganschaft durch eine atypisch stille Beteiligung am Organträger „gesprengt“ wurde1). Nach seinen Ausführungen hat das Finanzamt für Körperschaften in einem konkreten Verfahren eine bereits bestehende Organschaft nicht mehr anerkannt, nachdem sich ein Dritter atypisch still am Organträger beteiligt hatte. Da die Verunglückung der Organschaft in solchen Fällen von großer Tragweite für österreichische Konzerne sein kann, gilt es, sich mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen von atypisch stillen Beteiligungen auf Organschaften (sowohl bei Beteiligung am Organträger als auch bei Beteiligung an der Organgesellschaft) noch einmal genauer zu beschäftigen. In diesem Aufsatz soll die atypisch stille Beteiligung am Organträger abgehandelt werden, in einem zweiten die Wirkung auf die Organschaft durch eine atypisch stille Beteiligung am Organ.
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