Wirtschaftsrecht

Die Aufrechnung: Verjährung, Rückwirkung und § 414 Abs 3 HGB

Peter Bydlinski

Anfang 1991 erschienen zwei Aufsätze, die vollkommen unabhängig voneinander für die Aufrechenbarkeit mit verjährten Forderungen zu Ergebnissen gelangen, die der herrschenden Ansicht1) widersprechen: Eine verjährte Forderung soll nicht zur aktiven Aufrechnung geeignet sein2). Hauptargument dafür sind die wesentlichen Verjährungszwecke, die bei gegenteiliger Sicht grob verletzt wären, während die Aufrechnungszwecke die hM nicht zu stützen vermögen3).

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 238

01.08.1993
Heft 8/1993
Autor/in
Peter Bydlinski

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.
Derzeit über 410 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Reiche Publikationstätigkeit speziell auch zu verjährungsrechtlichen Themen; aktuell Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.