Das BFG habe ein Gebäude nach Ertragswerten in Betriebs- und Privatvermögen aufgeteilt. Der VwGH hob das BFG-Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil in der Regel eine Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel gefordert werde. Eine Aufteilung nach Ertragswerten unterschiedlich genutzter Gebäudeteile sei nicht zulässig.
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