Um die automationsunterstützte Quotenregelung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gem § 134a BAO für 2023 nutzen zu können, habe die Anmeldung der betreffenden Steuernummern bis 30. 6. 2024 zu erfolgen. Mit einer zeitgerechten Gesetzesänderung seien Forderungen hinsichtlich einer zeitlichen Übereinstimmung der Fristen für Energieabgabenerklärungen und Kraftfahrzeugsteuererklärungen mit jenen der Quotenregelung erfüllt worden. Zusätzlich sei der zeitliche Anwendungsbereich für den Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei indirekten Steuern erweitert worden.
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