Der EuGH hat seine Rsp zur Lückenfüllung durch dispositives Recht1 nunmehr auch auf einen sehr einfach gelagerten Fall ausgeweitet. Der bereits aus Dexia Nederland bekannte Rechtssatz, dass "sofern der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel fortbestehen könne - der Gewerbetreibende keinen Anspruch auf die Entschädigung [hat] [...], die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre", wurde nun auf eine Haftungsklausel in einem Kaufvertrag angewendet.2
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