Seit der EuGH-Rsp im Fall Centro di Musocologia Walter Staufferist eigentlich klar, dass auch bei steuerlichen Regelungen gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen betreffend, EU-Steuerrecht zu beachten ist. Anders scheint dies der UFS Graz zu sehen.
In der Rs Centro di Musicologia Walter Stauffer v Finanzamt München für Körperschaften 1) befasste sich der EuGH zum ersten Mal mit direkten Steuern im Bereich der Non-Profit-Organisationen2). Zur Erinnerung: Der vorliegende Sachverhalt betraf eine nach italienischem Recht errichtete Stiftung („Centro di Musocologia Walter Stauffer“), deren Zweck es war, die Bildung und Erziehung im Bereich der Musikwissenschaften zu fördern. Dazu vergab die Stiftung Stipendien an junge Schweizer zwecks Ermöglichung von Studienaufenthalten in Italien. Die Stiftung besaß eine Liegenschaft in Deutschland, aus der sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog. Somit unterlag sie der deutschen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, kam jedoch nicht in den Genuss der Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 dKStG (vergleichbar § 5 Z 6 öKStG).
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