(Teil 1 erschienen in ÖStZ 2005/1056 )
III. Die Befugnis zur Erhebung von Getränkesteuern auf alkoholische Getränke im Rahmen von Restaurationsumsätzen nach den österreichischen getränkesteuerrechtlichen Vorschriften
1. Die Besteuerung des Verbrauchs von alkoholischen Getränken
In der Diskussion um das Urteil des EuGH v 10.03.2005, Rs C-491/03, HERMANN wurde auch die Frage aufgeworfen, ob der für Zwecke des österreichischen Getränkesteuerrechts geprägte Lieferungsbegriff überhaupt vom Begriff der Lieferung im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Terminologie abweicht. Denkbar wäre nämlich auch, dass die beiden Begriffe übereinstimmen und dass die österreichischen Normsetzer die - gemeinschaftsrechtlich gegebene - Möglichkeit, die Abgabe von alkoholischen Getränken im Rahmen von Dienstleistungen zu besteuern, gar nicht ausgeschöpft haben70). Die österreichischen Gesetzgeber sind weder verpflichtet, die gemeinschaftsrechtlich bestehende Befugnis zur Erhebung von Getränkesteuern zur Gänze in Anspruch zu nehmen, noch - wie gezeigt werden konnte - brauchen sie auf die Besteuerung von Umsätzen im Rahmen von „Dienstleistungen“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinn verzichten. Die Auseinandersetzung mit den vom EuGH verwendeten Argumenten soll Anlass sein, die bisher in Österreich weitgehend vertretene Auffassung, wonach der Lieferungsbegriff der Getränkesteuer auch die Abgabe von alkoholischen Getränken im Rahmen von Dienstleistungen umfasst, zu überprüfen.
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