Das EU-UmgrG sehe das Erfordernis einer "Schlussbilanz" und die Angabe eines "Umwandlungsstichtags" ausdrücklich vor. Dieser Umwandlungsstichtag habe in der Vergangenheit zu liegen. Die grenzüberschreitende Umwandlung erfolge definitionsgemäß identitätswahrend, es gebe insofern kein Ende oder keinen "Schluss" der Gesellschaft. Ein Umwandlungsstichtag sei im österr Recht nichts Unbekanntes, schließlich sei auch bei der innerstaatlichen Umwandlung eine "Bilanz" zu erstellen. Einerseits sei fraglich, welche Bedeutung der Schlussbilanz bei der grenzüberschreitenden Umwandlung angesichts der Strukturelemente eines solchen Vorgangs (insb der Identitätswahrung) zukomme. Andererseits werde es künftig praktische Lösungen für den fehlenden Gleichlauf zum Recht anderer Mitgliedstaaten brauchen, da die "Schlussbilanz" fremden Rechts im Zuge der Hereinumwandlung der Anmeldung in Ö beizufügen sei, einzelne Mitgliedstaaten aber keine Umwandlungsbilanz auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag kennen würden.
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