EAS-Auskünfte würden sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Abgabenbehörden die Möglichkeit bieten, die Meinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt im internationalen Steuerrecht zu erfragen. Durch die Veröffentlichung in der Findok seien diese auch jederzeit für die Allgemeinheit einsehbar, weshalb sie eine große Relevanz für die Praxis hätten, auch wenn sie die Abgabenbehörden nicht binden würden. Unklar seien jedoch die Folgen, die eintreten, wenn ein Steuerpflichtiger eine andere Auffassung als die in der EAS-Auskunft vertretene einnehme. Fraglich sei insb, ob der entgegen der in der EAS-Auskunft veröffentlichten Rechtsansicht des BMF beurteilte Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen offengelegt werden müsse und ob aus einem Unterlassen der Offenlegung finanzstrafrechtliche Folgen drohen.
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