Die Veräußerung privater Grundstücke löse die ImmoESt aus. Gewinne aus Immobilienverkäufen seien grundsätzlich unabhängig von einer Behaltedauer bzw Spekulationsfrist steuerpflichtig. Als Ausnahmen dazu enthalte § 30 Abs 2 EStG vier unterschiedliche Steuerbefreiungen. Im Beitrag werden diese anhand der Judikatur dargestellt. Nicht steuerpflichtig sei auch eine (gemischte) Schenkung einer Liegenschaft, dh eine Übertragung mit einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
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