§ 99 Abs 2 FinStrG räume der Finanzstrafbehörde die Befugnis ein, zur Klärung des Sachverhalts Nachschauen und Überprüfungen iSd Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Wortlaut und Telos sowie verfassungskonforme Interpretation würden eine restriktive/strikte Auslegung des Begriffs Anordnen als dringliche, zeitnah zu befolgende und den Umfang und die Grenzen der strafbehördlichen Ermittlungspflicht bestimmende Anordnung gebieten, da die gebotene und notwendige Beschleunigung des Finanzstrafverfahrens iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten sei.
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