Im alten EStG 1972 war für den Wechsel der Gewinnermittlungsart lediglich bestimmt, daß Übergangsgewinne dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 EStG 1972 unterliegen. Die Ermittlung des Übergangsgewinnes selbst war nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergab sich vielmehr allein aus dem von Rsp und Lehre entwickelten Grundsatz, daß betriebliche Vorgänge, die bereits gewinnwirksam waren, nach dem Übergang nicht noch einmal steuerlich erfaßt und umgekehrt bisher nicht gewinnwirksame Vorgänge steuerlich erfaßt werden sollen1).
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