Dieser Betrag geht der Frage nach, ob liechtensteinische Stiftungen von den Abkommensvorteilen eines Doppelbesteuerungsabkommens profitieren können.
Wiederholt hat man sich in der Fachliteratur1 mit der liechtensteinischen Stiftung befasst. Zentraler Punkt war dabei oftmals die Beurteilung der liechtensteinischen Stiftung nach dem österreichischen Abgabenrecht. Im letzten halben Jahr gab es zu dieser Thematik auch drei höchstgerichtliche Entscheidungen.2 Bis dato kein oder wenig Augenmerk wurde darauf gelegt, wie die Stiftung in Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs), also abkommensrechtlich behandelt wird. Diese Frage zu beantworten, gewinnt immer mehr an Bedeutung, da Liechtenstein in den letzten Jahren stetig sein DBA-Netzwerk aufgebaut hat. Mit der Liechtenstein-Erklärung 2009 hat Liechtenstein seine Bereitschaft zur verstärkten internationalen Kooperation dargelegt und diese mit der Regierungserklärung 2013 bekräftigt. Im Moment3 sind in Liechtenstein zehn DBAs in Kraft, vier weitere unterzeichnet und zwei paraphiert.4 Dabei ist zu bedenken, dass Liechtenstein bis 2009 nur ein vollwertiges DBA mit Österreich aus dem Jahr 1969 hatte und mit der Schweiz ein Steuerabkommen zu verschiedenen Steuerfragen ("Rumpfabkommen"). Dieses Abkommen regelte nur die Besteuerung von Hypothekarzinsen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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