Auf Wunsch der Wirtschaft wurde mit dem KMOG als Alternative zur Direktbeteiligung der Dienstnehmer durch steuerbegünstigte Anteilsübertragung oder Gewährung von Stock-Options die Belegschaftsbeteiligungsstiftung geschaffen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung dieser betrieblichen Privatstiftungsart.
Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung zählt zu jenen steuerlichen Privatstiftungsarten, die als betriebliche Privatstiftungen bezeichnet werden. Weder das Privatstiftungsgesetz noch das Abgabenrecht geben eine Definition des Begriffes “betriebliche Privatstiftung". Von einer “betrieblichen Privatstiftung" wird abgabenrechtlich dann gesprochen, wenn die Vermögenszuwendung des Stifters/der Stifter an die Privatstiftung aus dem Betriebsvermögen erfolgt und als Betriebsausgabe anzusehen ist, was allerdings von der Finanzverwaltung nur unter den in § 4 Abs 11 Z 1 EStG 1988 normierten Voraussetzungen anerkannt wird.
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