Anlaß für den folgenden kurzen Aufsatz ist die OGH-Entscheidung vom 14. 6. 1983, 4 Ob 61/83 1): Der klagende Arbeitnehmer (AN) behauptete, er sei vom beklagten Arbeitgeber (AG) ausschließlich deswegen nicht auf den von ihm angestrebten Dienstposten befördert worden, weil er bei der letzten Betriebsratswahl eine bestimmte Fraktion nicht gewählt habe. Er sei der bestqualifizierte Bewerber gewesen und hätte den Dienstposten ansonsten sicher erhalten.
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