Der VwGH habe vor Kurzem darüber zu entscheiden gehabt, unter welchen Vo-
raussetzungen das BFG "Rechenfehler" mittels Berichtigung nach § 293 BAO beseitigen könne. Grundsätzlich stehe es dem BFG - wie auch der Abgabenbehörde - offen, unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere Unrichtigkeiten nach § 293 BAO zu berichtigen. Ihre Grenze finde diese Berichtigungsmöglichkeit jedoch dort, wo ein Fehler in der Willensbildung vorliegt. Solche Willensbildungsfehler seien allein im Wege einer Revision behebbar. Im Beitrag werden die wesentlichen Aussagen des VwGH gewürdigt. Es gelte in diesem Zusammenhang auch die Situation zu analysieren, in der sich die Parteien nach der Aufhebung einer fälschlichen Berichtigung befinden.
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