Arbeitsrecht

Die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 und ihre Auswirkungen auf den Anspruch auf „Postensuchtage“

Monika Drs

Die Beschäftigungssicherungsnovelle 19931) hat die maßgeblichen Bestimmungen zum Anspruch auf „Postensuchtage“, insb den § 22 AngG und den § 1160 ABGB 2) neu geregelt.

Während die alten Bestimmungen noch unterschiedliche Regeln für Angestellte und Arbeiter vorsahen, handelt es sich bei den §§ 22 AngG und 1160 ABGB in der nun geltenden Fassung um wortgleiche Normen3). Die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 sieht nun auch für Arbeiter einen Freistellungsanspruch von mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche (statt einer „angemessenen Zeit“) vor und verzichtet auf die bisher erforderlichen besonderen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeiter. Die alte Regelung verlangte alternativ, daß der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen bzw daß der Dienstnehmer durch das Dienstverhältnis gehindert sei, eine andere Stellung aufzusuchen.

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 337

01.11.1993
Heft 11/1993
Autor/in
Monika Drs

Mag. Dr. Monika Drs ist ao. Universitätsprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie beschäftigt sich in ihren Publikationen und Vorträgen ua auch immer wieder mit Fragen des Betriebspensionsrechts.

Publikationen (Auswahl):

Kommentierung diverser Paragraphen im „Zellern Kommentar zum Arbeitsrecht“2 (2011); „Allgemeiner Kündigungs- und Entlassungsschutz, Neuerungen durch die kleine ArbVG-Novelle BGBl I 2010/101“, in Resch, „Kündigungs- und Entlassungsschutz: Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung“ (2012) 15 ff; „Arbeitsrechtliche Instrumentarien zur Beschäftigungssicherung“, in Resch, „Beschäftigungssicherung in der Wirtschaftskrise“ (2009) 17; Arbeits- und Sozialrecht, Lernen – Üben – Wissen (2009); Betriebspensionsrecht (Hrsg und Mitautorin, 2008).