Die Beschäftigungssicherungsnovelle 19931) hat die maßgeblichen Bestimmungen zum Anspruch auf „Postensuchtage“, insb den § 22 AngG und den § 1160 ABGB 2) neu geregelt.
Während die alten Bestimmungen noch unterschiedliche Regeln für Angestellte und Arbeiter vorsahen, handelt es sich bei den §§ 22 AngG und 1160 ABGB in der nun geltenden Fassung um wortgleiche Normen3). Die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 sieht nun auch für Arbeiter einen Freistellungsanspruch von mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche (statt einer „angemessenen Zeit“) vor und verzichtet auf die bisher erforderlichen besonderen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeiter. Die alte Regelung verlangte alternativ, daß der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen bzw daß der Dienstnehmer durch das Dienstverhältnis gehindert sei, eine andere Stellung aufzusuchen.
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