Steuerrecht

Die Beteiligungsidentität im Sinn des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Eine Gewährung neuer Anteile kann nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG entfallen, wenn die Einbringenden am Einbringungsvermögen im selben Ausmaß beteiligt bzw Eigentümer sind wie an der übernehmenden Körperschaft. Bringen mehrere Personen gemeinsam ein, zählen die Eigentums- oder Beteiligungsquoten am gesamten (gemeinsam eingebrachten) Einbringungsvermögen einerseits und die (Beteiligungs-)Quoten an der übernehmenden Körperschaft andererseits (ebenso Scheed / Mirtl, RdW 2004/724, 763; anders Rz 1067 UmgrStR).

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Artikel-Nr.
RdW 2005/81

18.01.2005
Heft 1/2005
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.