Eine Gewährung neuer Anteile kann nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG entfallen, wenn die Einbringenden am Einbringungsvermögen im selben Ausmaß beteiligt bzw Eigentümer sind wie an der übernehmenden Körperschaft. Bringen mehrere Personen gemeinsam ein, zählen die Eigentums- oder Beteiligungsquoten am gesamten (gemeinsam eingebrachten) Einbringungsvermögen einerseits und die (Beteiligungs-)Quoten an der übernehmenden Körperschaft andererseits (ebenso Scheed / Mirtl, RdW 2004/724, 763; anders Rz 1067 UmgrStR).
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