(Moser, SWK 28/2012, S. 1207)
Im Regelfall habe die Gesellschaft die Kosten einer Gesellschafterversammlung zu tragen. Vor Inkrafttreten des AktRÄG 2009 sei die Kostentragung bei der Einberufung auf Verlangen einer Minderheit uneinheitlich beurteilt worden. Nunmehr habe die Gesellschaft die Kosten der Hauptversammlung ohne Differenzierung des Einberufungsgrunds zu tragen. Wenig untersucht sei die Frage der steuerlichen Kostentragung vor dem Hintergrund, dass diese societatis causa stattfindet.
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