Artikelrundschau September 2024 - Teil 1 / (Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; Insolvenzrecht

Die Beweislast für eine ungerechtfertigte Bereicherung im Fall einer überhöhten Umsatzsteuer an Konsumenten. Beweislast liegt nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Finanzverwaltung (Beiser, SWK 25/2024, S. 1089)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Eva Pichler-Rohrhofer, MA

Werde die Umsatzsteuer an Konsumenten irrtümlich zu hoch verrechnet, so habe die Finanzverwaltung nach Aufklärung des Irrtums die zu hoch erklärte Umsatzsteuer an den Unternehmer zu erstatten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung iSd § 239a BAO stehe einer Erstattung entgegen. Die Beweislast für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung trage jedoch die Finanzverwaltung.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2025/26

07.02.2025
Heft 1-2/2025