Die Ermittlung des Wertes einer „Rente“ ist bei vielen Vorgängen des Wirtschaftslebens von Relevanz. Da auch das Steuerrecht an Vorgänge des Wirtschaftslebens anknüpft, ist auch auf diesem Gebiet die Wertermittlung notwendig. Im Abgabenrecht fehlen verbindliche Definitionen des Begriffes „Rente“. In der Einkommensteuer spricht § 29 Z 1 EStG 1988 von „Wiederkehrenden Bezügen“, das Bewertungsgesetz von wiederkehrenden (§ 15) bzw von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (§ 16). Da auf die Frage des Wertes näher eingegangen werden soll, wird der Einfachheit halber in der Folge eine monatliche bzw jährliche gleichbleibende und allfällige Geldentwertungen nicht berücksichtigende Zahlung eines bestimmten Geldbetrages als Rente angesehen werden.
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