Entgeltlich erworbene Homepages1) sind immaterielle Vermögensgegenstände und idR auf 3 Jahre abzuschreiben. Jede Homepage ist unter einer weltweit einzigartigen Domain zu erreichen. Erworbene Domains sind nicht abnutzbar.
Die Kosten einer Homepage können entweder als Werbeaufwand oder als Vermögensgegenstand qualifiziert werden. Traditionell werden Vermögensgegenstände durch die selbstständige Verkehrsfähigkeit gekennzeichnet2). Homepages sind aber auf Unternehmen zugeschnitten und deshalb nicht allgemein verkehrsfähig. Nach hL ist selbstständige Verkehrsfähigkeit jedoch kein abschließendes Kriterium für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes3). InKÜTING/WEBER werden folgende Hilfskriterien angeführt4):
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