Steuerrecht

Die Bilanzierung von Homepages

David Grünberger

Entgeltlich erworbene Homepages1) sind immaterielle Vermögensgegenstände und idR auf 3 Jahre abzuschreiben. Jede Homepage ist unter einer weltweit einzigartigen Domain zu erreichen. Erworbene Domains sind nicht abnutzbar.

Die Kosten einer Homepage können entweder als Werbeaufwand oder als Vermögensgegenstand qualifiziert werden. Traditionell werden Vermögensgegenstände durch die selbstständige Verkehrsfähigkeit gekennzeichnet2). Homepages sind aber auf Unternehmen zugeschnitten und deshalb nicht allgemein verkehrsfähig. Nach hL ist selbstständige Verkehrsfähigkeit jedoch kein abschließendes Kriterium für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes3). InKÜTING/WEBER werden folgende Hilfskriterien angeführt4):

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Artikel-Nr.
RdW 2001/476

15.07.2001
Heft 7/2001
Autor/in
David Grünberger

Dr. David Grünberger, CPA leitet die Sektion Aufsichtspolitik und Rechnungslegung in der Europäischen Zentralbank in Frankfurt a.M. Seine Sektion koordiniert die inhaltliche Ausrichtung der Bankenaufsicht in der Eurozone. Als Mitglied des IFRS Advisory Council berät er das IASB und das ISSB beim Standardsetting, ferner ist er Mitglied der Accounting-Arbeitsgruppen im Baseler Ausschuss.