Mit Beschluss vom 23. 7. 2025, 2 BvL 19/14, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die gesetzlichen Regelungen zur deutschen Mindestgewinnbesteuerung in § 8 Abs 1 dKStG iVm § 10d Abs 2 dEStG und in § 10a dGewStG verfassungsgemäß sind. Die Regelungen gelten seit dem Veranlagungszeitraum bzw Erhebungszeitraum 2004. Sie begrenzen den Abzug von Verlusten. Das Normenkontrollverfahren, mit dem die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz, insb mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art 3 Abs 1 GG, geprüft wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften, die in ihrer Grundkonzeption zur Streckung des Verlustabzugs führen, verfassungsgemäß sind. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die vorgetragenen Verluste überhaupt nicht mehr genutzt werden können, also eine Definitivbesteuerung eintritt.
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