Teil 2
Fortsetzung von Heft 15/97
Der Kern der Vorschrift über die Differenzbesteuerung ist eine „eigene“ Bemessungsgrundlage, die nachfolgend erläutert wird.
Es sind Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, Eigenverbrauch und Einfuhr zu unterscheiden:
Bei Lieferungen ist Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs 4 die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Die Differenz ist grundsätzlich für jeden Umsatz getrennt zu ermitteln34), wobeinach dem Erwerb des Gegenstandes angefallene Kosten nicht zum Einkaufspreis dazuzuzählen sind und deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage vermindern können. Nebenkosten, die beim Erwerb anfallen, erhöhen hingegen den Einkaufspreis35). Der Einkaufspreis muss vom Wiederverkäufer nachgewiesen werden können; bei mangelndem Nachweis ist der Einkaufspreis zu schätzen.
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