Das BFG habe sich mit Fragen iZm der Meldepflicht gem § 3 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) zu beschäftigen gehabt: Einerseits habe es beurteilen müssen, ob die Meldung der relevanten Daten gem § 3 GMSG vom Bankgeheimnis geschützt sei. Andererseits habe sich die Frage gestellt, ob datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten bestanden hätten. Konkret sei es dabei um die Prüfung des Vorliegens einer geeigneten Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 DSGVO für die Verarbeitung der Daten durch die Abgabenbehörde gegangen. Das BFG sei zu dem Ergebnis gekommen, dass weder das Bankgeheimnis noch datenschutzrechtliche Bedenken der GMSG-Meldepflicht entgegenstünden. Der Beitrag untersucht die rechtliche Beurteilung des BFG.
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