Die Steuerspaltung kann nur noch bis 31. 12. 1998 genutzt werden. Es gibt aber Situationen, in denen sie gegenüber der Handelsspaltung eindeutige Vorteile besitzt. Zu berücksichtigen sind aber auch gewisse steuerliche Nachteile und die wesentlichen handelsrechtlichen Unterschiede zur Handelsspaltung.
Die Spaltung bezeichnet die Vermögensteilung zwischen Körperschaften und den dieser Vermögensteilung entsprechenden Austausch der Anteile an den Körperschaften, der verhältniswahrend entsprechend den bisherigen Beteiligungsquoten oder entflechtend erfolgen kann. Die Spaltung kann umgründungssteuerrechtlich begünstigt als „Handelsspaltung“ nach dem Spaltungsgesetz (§ 32 - § 38 UmgrStG) oder als „Steuerspaltung“ nach allgemeinem Gesellschaftsrecht (§ 38a - § 38f UmgrStG) erfolgen1)). Diese Parallelität ist vor allem historisch bedingt2)) und soll nach dem 31. 12. 1998 mit dem Außerkrafttreten der §§ 38a-38f UmgrStG enden. Gemäß 3. Teil Z 6 lit h UmgrStG sind die Regelungen letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. 1. 1999 zugrunde liegt.
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