Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Der Beitrag plädiert de lege ferenda dafür, in Österreich eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung und daneben eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung zu etablieren. Bei diesen Rechtsformen würde kein Gesellschafter bzw Inhaber mit seinem Privatvermögen unbeschränkt haften. Zunächst werden einige scheinbar lose Argumentationsfäden geknüpft, die anschließend miteinander verwoben werden, um für die Einführung dieser Rechtsformen zu werben. Im zweiten Teil des Beitrags wird grob skizziert, welche Konturen die beiden neuen Rechtsformen haben könnten.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2020 enthält aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einige bemerkenswerte Reformvorhaben.1 Zu diesen gehört die Austrian Limited.2 Viele Details sind bisher nicht an die Öffentlichkeit gelangt und es ist daher noch zu früh, näher auf diese neue Gesellschaftsform einzugehen.3 Pressemeldungen aus dem Sommer 2020 legen nahe, dass das Vorhaben trotz - oder gerade wegen - der neuen Prioritäten infolge von COVID-19 und dessen Bekämpfung nicht zurückgestellt wird. Eine neue Gesellschaftsform könnte zumindest einen kleinen Beitrag leisten, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln.
Noch ist nicht bekannt, ob sich die Austrian Limited entsprechend ihrer Bezeichnung an der englischen Limited orientieren wird, die nach dem Brexit ein ruhmloses Ende in Österreich gefunden hat.4 Die englische Limited beruht auf einer völlig anderen Gesellschaftsrechtstradition (zB hinsichtlich der Geschäftsleiterhaftung) und es wäre legistisch anspruchsvoll, diese in die Systematik des österreichischen Gesellschaftsrechts zu integrieren. Indessen könnte die Austrian Limited - bei deren Bezeichnung es sich offenbar ohnehin nur um einen Arbeitstitel handelt - auch nur eine liberalisierte "GmbH light" werden, die weitgehend auf dem bestehenden österreichischen GmbH-Recht aufbaut, sodass es zu keinen gröberen Friktionen kommen würde.
Bei der Reform sollte nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber zwar ein Leitbild vor Augen haben wird, nämlich innovative Start-ups, an denen sich professionelle Investoren beteiligen sollen.5 In der Praxis wird es jedoch zahlreiche Gesellschaften geben, die diesem Leitbild nicht entsprechen. Das ist zB bei der freien Anteilsübertragung zu berücksichtigen, die nach dem Regierungsprogramm ein Fixpunkt der Austrian Limited wird und diese von der GmbH abheben soll,6 bei der ein Notariatsakt erforderlich ist (§ 76 Abs 2 GmbHG). Die erschwerte Anteilsübertragung ist bei der GmbH kein Selbstzweck, sondern soll die im Vergleich zur AG abgemilderten Anleger- und Gläubigerschutzvorschriften ausgleichen. Sind die Anteile bei der Austrian Limited frei übertragbar, stellt sich demnach die Frage, wie sichergestellt wird, dass nicht zahlreiche Austrian Limiteds mit wohlklingenden Bezeichnungen gegründet und deren Anteile, die von Anfang an nichts wert sind, an arglose Kleinanleger veräußert werden. Demnach müsste eine praktikable Regelung gefunden werden, die zwar eine Übertragung an professionelle Anleger erleichtert, aber die Veräußerung an Kleinanleger verhindert oder zumindest erschwert. Erwägenswert wäre, entweder zwischen der Veräußerung an Unternehmer und Nicht-Unternehmer zu differenzieren (§ 1 KSchG) oder auf die Größe des zu veräußernden Geschäftsanteils abzustellen, sodass zB nur Gesellschaftsanteile mit einem Nennwert oder Kaufpreis iHv 100.000 € ohne Notariatsakt übertragen werden können.
So wichtig Start-ups für die österreichische Wirtschaft sind und noch werden könnten: Das Gros der Unternehmen ist immer noch traditionellen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) zuzurechnen. Fernab von Start-ups ieS7 gibt es viele unterstützungswürdige Neugründungen mit nachhaltigen innovativen Ideen (zB Restaurants mit neuem Konzept; Anbau von Enzian für die Schnapsproduktion in Tirol), deren Strategie nicht auf extrem schnelles Wachstum durch Hereinnahme von Investoren gerichtet ist und die daher andere Bedürfnisse haben als Start-ups ieS.
These 1: Bevor die Austrian Limited in Österreich eingeführt wird, sollte Klarheit herrschen, welche Zwecke mit dieser verfolgt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Austrian Limited in der Praxis auch für andere Zwecke ge- und missbraucht werden könnte.
Ein wesentlicher Vorteil, der zum Siegeszug der GmbH in Österreich beigetragen hat, ist die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Bei näherer Betrachtung entpuppt sich die Haftungsbeschränkung häufig als Mär, weil sich die Großgläubiger (Banken, Hauptlieferanten) absichern, indem sie persönliche Sicherheiten von den Gesellschaftern (Bürgschaft, Verpfändung des Privathauses) und mitunter auch von deren Angehörigen fordern, bevor sie Gläubiger der GmbH werden. Immerhin können die Gesellschafter besser kalkulieren, welches Risiko sie eingehen, dh, welche Sicherheiten sie persönlich stellen und wie viel Privatvermögen sie in die GmbH investieren. In der Praxis scheint die Haftungsbeschränkung trotz ihrer faktischen Einschränkungen jedenfalls eine große Anziehungskraft auf potenzielle Gründer auszuüben.
Auch bei KMU haben Gründer ein Interesse an einer Haftungsbeschränkung. Insb bei Neugründungen besteht ein hohes Risiko, zu scheitern. Erleidet das Unternehmen Schiffbruch, geht idR ohnedies viel zuvor investiertes Geld der Gründer verloren. Die Haftungsbeschränkung kann aber im Einzelfall zumindest vor einer Privatinsolvenz schützen, weil das Privatvermögen grundsätzlich vor dem Zugriff der Geschäftsgläubiger geschützt ist. Somit wäre die Erleichterung von Haftungsbeschränkungen eine Möglichkeit, in Österreich - wie von der Regierung beabsichtigt -8 eine "Kultur der 2. Chance" zu fördern, indem die Gründer nach ihrem Scheitern nicht auf Jahre hinaus finanziell ruiniert sind.
Aus historischer Sicht war die GmbH ein "Privileg", das man sich erst einmal leisten können musste. Aufgrund des Mindeststammkapitals - das früher nach realen Werten deutlich höher war und inflationsbereinigt heute weit über 100.000 € liegen würde -9 konnten Kleinunternehmer nicht das Kapital aufbringen, um eine GmbH zu gründen. Das führte zu einem Wertungswiderspruch: Während Großunternehmer (Industrie, Banken etc) problemlos AG gründen konnten und mittelgroßen Unternehmern die GmbH offenstand, hafteten Kleinunternehmer als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer OG unbeschränkt. Eine unbeschränkte Haftung kann selbst für den Buddenbrook’schen Kaufmann, der trotz regem Unternehmergeist nur solche Geschäfte tätigt, dass er bei Nacht gut schlafen kann, zu schlaflosen Nächten führen, wenn sich die Marktbedingungen plötzlich rasant ändern, wie nach der Finanzkrise oder nach den wiederholten wirtschaftlichen Einschränkungen infolge der Bekämpfung von COVID-19.
Diese Ungleichbehandlung konnte früher sachlich begründet werden, weil das hohe Mindeststammkapital als Haftungsfonds dem Gläubigerschutz diente und demnach Kleinunternehmern, die dieses Mindestkapital nicht aufbringen kommen, auch die Haftungsbeschränkung versagt bleiben musste. Mit dem Absinken des Mindeststammkapitals bei der GmbH - nach dem Regierungsprogramm soll es sogar wieder auf 10.000 € gesenkt werden,10 wovon dann wohl nur 5.000 € eingezahlt sein müssen -11 büßt es seine Rolle als Haftungsfonds für die Gläubiger weitgehend ein und dient nur noch als Seriositätsschwelle.
Nunmehr könnte man auf den ersten Blick argumentieren, dass für Kleinunternehmer alle Probleme gelöst sind. Wohl sind Einzelunternehmer und Personengesellschaften nach wie vor dem Regime der unbeschränkten Haftung unterworfen. Die GmbH steht aber nun auch Kleinunternehmern als Rechtsformalternative offen, insb jenen, die Neugründer sind und damit keine aufwendige Umgründung in Kauf nehmen müssen.
Jedoch gilt weiterhin, dass man sich die Haftungsbeschränkung in Form der GmbH leisten können muss. Die Problematik hat sich lediglich verschoben. Zwar mag die Gründung durch das niedrige Mindeststammkapital erleichtert sein. Aufgrund der gegenüber Personengesellschaften und Einzelunternehmern unterschiedlichen steuerlichen Behandlung und höheren laufenden Kosten (zB für die Rechnungslegung) eignet sich die GmbH jedoch nur eingeschränkt für kleine (junge) Unternehmen mit geringen oder - in der Gründungsphase nicht selten - überhaupt keinen Gewinnen.12 Insoweit ist der Weg des Gesetzgebers in den letzten Jahren, die GmbH als Rechtsform für die Förderung von Unternehmensgründungen zu instrumentalisieren, kritisch zu sehen: Wenn man schon eine bestimmte Rechtsform für Unternehmensgründungen propagiert und deren Gründung erleichtert, sollte diese auch optimal für Jungunternehmer geeignet sein. Damit ist nicht gesagt, dass die GmbH-Reformen der letzten Jahre - GmbH light, gründungsprivilegierte GmbH nach § 10b GmbHG, vereinfachte Gründung nach § 9a GmbHG - per se abzulehnen sind.13 Sie erfolgten aber - soweit sie Jungunternehmer fördern sollten - womöglich aus dem falschen Motiv heraus.
Wie erwähnt, ist derzeit unklar, ob sich die Austrian Limited in die Reihe der zahlreichen GmbH-Reformen der letzten Jahre eingliedern und es sich in Wahrheit um eine liberalisierte GmbH handeln wird. Sollte dem so sein, wird sich die Frage stellen, ob es nicht Zeit für einen Paradigmenwechsel ist: Austrian Limited Liability Company (Personengesellschaft mbH) statt - oder neben (Punkt 9.11.) - Austrian Limited (Kapitalgesellschaft), um im Bilde der angedachten Reform (Punkt 1.) zu bleiben.
These 2: Nach der Deregulierung der GmbH kann nicht mehr sachlich begründet werden, weshalb Personengesellschaften und Einzelunternehmern die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung von vornherein versagt bleibt.
Aus historischer Sicht ist bemerkenswert, dass es in Österreich lange unzulässig war, eine GmbH mit nur einem Gesellschafter zu gründen.14 Dagegen ließ die Rechtsprechung zu, dass eine GmbH mit zwei Gesellschaftern gegründet wurde und anschließend ein Gesellschafter ausschied,15 dh, die GmbH musste nicht aufgelöst werden.16 Angesichts der juristischen Verselbstständigung der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern ist die Ein-Personen-GmbH kein dogmatischer Systembruch (siehe noch Punkt 9.3.). Erkennt man die Ein-Personen-GmbH durch nachträgliches Ausscheiden eines Gesellschafters an, müsste der Gesetzgeber die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen.17
Zunächst muss wertungsmäßig auch die Ein-Personen-Gründung zulässig sein, wozu sich Österreich allerdings erst im Zuge des Beitritts zur EU und der damit verbundenen Übernahme des gesellschaftsrechtlichen acquis communautaire durchringen konnte.18 Wahrscheinlich war vor dem EU-Beitritt der Druck auf den Gesetzgeber nicht allzu groß, weil sich die Praxis mit Strohmanngründungen behalf.
Spätestens mit der Anerkennung der Ein-Personen-GmbH ist außerdem ein Argument gegen eine allgemeinere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung obsolet geworden, das mE ohnedies niemals restlos überzeugte.19 Bei der AG konnte die Haftungsbeschränkung der Aktionäre noch damit begründet werden, dass die Rechtsform ansonsten nicht praxistauglich sei. Nach dem gesetzlichen Leitbild handelt es sich bei der AG um eine Publikumsgesellschaft. Viele potenzielle Anleger würden nicht investieren, wenn ihnen eine unbeschränkte Haftung drohte. Solch ein Risiko wäre bspw bei der Insolvenz von Wirecard in Deutschland schlagend geworden und die Anleger hätten nicht nur ihr Investment weitgehend verloren, sondern müssten darüber hinaus fürchten, mit ruinösen persönlichen Haftungen konfrontiert zu werden. Auf die - auch nach dem gesetzlichen Leitbild - individualistischere GmbH lässt sich das Argument ebenfalls übertragen, wenn auch nicht mit derselben Überzeugungskraft. Der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen (mitunter risikoreichen) Zwecks wird erleichtert, weil diese nur beschränkt haften. Ist aber nun eine Ein-Personen-GmbH - und eine Ein-Personen-GmbH-Gründung - zulässig, wird dem Argument die Grundlage entzogen. Die Haftungsbeschränkung kann nicht mehr sachlich damit begründet werden, dass sie Zusammenschlüsse von mehreren Personen zur Verfolgung eines (risikoreichen) Zwecks fördert.
Seit eine Ein-Personen-GmbH zulässig ist, kann die Haftungsbeschränkung bei der AG und der GmbH auch nicht allein damit begründet werden, dass die Gesellschafter nur einen begrenzten Einfluss auf die Geschäftsführung haben und demnach auch nur beschränkt haften sollen. Denn der einzige Gesellschafter einer GmbH, der häufig zugleich einziger Geschäftsführer ist, hat einen enormen Einfluss auf das Gebaren der GmbH und haftet in seiner Rolle als Gesellschafter dennoch nicht für deren Verbindlichkeiten.20
These 3: Die Zulässigkeit der Ein-Personen-Gesellschaft zwingt dazu, über die sachliche Rechtfertigung der Haftungsbeschränkung nachzudenken, und darüber, weshalb diese dem Einzelunternehmer weiterhin versagt bleiben soll.
Die Praxis reagierte auf das Bedürfnis nach einer Personengesellschaft mbH, indem sie die GmbH & Co KG schuf.21 De lege lata ist die GmbH & Co KG in Österreich längst anerkannt. Zwar hat die KG mit dem Komplementär einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Bei diesem handelt es sich jedoch um eine GmbH. Die natürlichen Personen können sich dadurch auf die Kommanditistenstellung zurückziehen. Eine einzige natürliche Person kann zugleich Alleingesellschafter der GmbH, einziger Geschäftsführer der GmbH (die wiederum einzige geschäftsführende Gesellschafterin der KG ist) und einziger Kommanditist sein.22 Wirtschaftlich betrachtet gehört das von der KG geführte Unternehmen der natürlichen Person, jedoch haben Gläubiger von unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten keinen Zugriff auf deren Privatvermögen.23
Die GmbH & Co KG erfüllt eine Rolle, die der Personengesellschaft mbH zugedacht wäre. Sie ist, wie aufgezeigt, sogar als faktische Ein-Personen-Gesellschaft geeignet. Die KG selbst kann - wie alle Personengesellschaften - nicht als Ein-Personen-Gesellschaft ausgestaltet werden (dazu noch Punkt 9.3.). Jedoch übernimmt die GmbH - deren Alleingesellschafter die natürliche Person ist - die Rolle des zweiten erforderlichen Gesellschafters, konkret des Komplementärs.
Die bereits etablierte GmbH & Co KG war denn auch in Deutschland ein gewichtiges Argument, weshalb die früh vorgeschlagene24 Einführung einer Personengesellschaft mbH abgelehnt wurde. Die GmbH & Co KG mochte komplizierter aufgebaut sein, aber die Praxis kam damit idR gut zurecht. Auch in der aktuellen Diskussion in Deutschland über die Reform des Personengesellschaftsrechts findet der Ruf nach einer Personengesellschaft mbH - obgleich von prominenten Stimmen vorgetragen -25 nur wenig Widerhall, was zu einem Gutteil der Auffassung geschuldet sein dürfte, dass der Praxis die GmbH & Co KG genügt.
In Österreich wird in jüngerer Zeit darauf hingewiesen, dass die GmbH & Co KG unattraktiver geworden sei,26 zB durch die rechtsfortbildende Anwendung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsatzes der Kapitalerhaltung durch den OGH.27 Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob der Gesetzgeber diesem Attraktivitätsverlust überhaupt entgegenwirken soll. Entscheidend sollte schließlich nicht die Förderung einer konkreten Rechtsform, sondern von Unternehmen und Unternehmern sein. Dies vorausgeschickt, hängt die Attraktivität einer allfälligen Personengesellschaft mbH im Vergleich zur GmbH & Co KG vor allem davon ab, wie die Personengesellschaft mbH konkret ausgestaltet wäre (siehe zur Rechnungslegung Punkt 9.8.). Sie hat aber jedenfalls den Vorteil für sich, dass sie einfacher aufgebaut ist: Im Unterschied zur GmbH & Co KG müssen nicht zwei Gesellschaften (einerseits die Komplementär-GmbH und andererseits die KG) gegründet und so miteinander dauerhaft verzahnt werden, dass die Gesellschaften faktisch wie eine einzige Gesellschaft zusammenwirken.28
Vor allem für Jungunternehmer dürfte die GmbH & Co KG aufgrund der vergleichsweise aufwendigen Gründung und der hohen laufenden Kosten eher unattraktiv sein. Die Personengesellschaft mbH könnte hier mit einer einfachen Gesellschaftsstruktur ansetzen und eine bessere Alternative bieten.
Außerdem darf der Fokus auf die GmbH & Co KG nicht den Blick auf einen viel größeren Interessentenkreis verstellen, den eine Personengesellschaft mbH (bzw nach hier vertretener Auffassung die Einzelunternehmung mbH; dazu noch unten) bedienen könnte: Tausende Einzelunternehmer, die bisher unfreiwillig einem unbeschränkten Haftungsrisiko ausgesetzt sind.29
These 4: Ist die GmbH & Co KG anerkannt, gibt es kein überzeugendes Argument mehr gegen eine Personengesellschaft mbH. Es stellt sich lediglich die Frage, ob mit der GmbH & Co KG das Auslangen gefunden wird oder der Gesetzgeber mit der Personengesellschaft mbH eine Alternative anbieten soll.
Wirft man einen rechtsvergleichenden Blick ins Ausland, sticht ein kleines Land mit innovativen Ideen hervor, dem man dies vielleicht vorderhand nicht zutrauen würde, nämlich das Fürstentum Liechtenstein. Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht wird im Ausland oft mit Stiftungen, Trusts und sonstigen Vehikeln assoziiert, die der Vermögensverwaltung dienen.30 Insb die liechtensteinische Stiftung stößt in Österreich auf Interesse,31 weil sich die österreichische Privatstiftung an dieser orientiert und umgekehrt das liechtensteinische Stiftungsrecht Anleihen am österreichischen Privatstiftungsgesetz nimmt. An dieser Einschätzung ist richtig, dass das liechtensteinische Gesellschaftsrecht auch die Funktion erfüllen soll, ausländisches Kapital anzuziehen und nach Liechtenstein zu leiten, indem es attraktive Möglichkeiten zur Vermögensverwaltung bietet. Das Bild eines reinen "Briefkastenfirmen-Gesellschaftsrechts", so es heute noch ernsthaft proklamiert werden sollte, entspricht aber nicht der Realität. Dies zeigt sich zB darin, dass in Liechtenstein die Industrie volkswirtschaftlich wichtiger ist als der Finanzdienstleistungssektor und daher die primäre Aufgabe des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts darin erblickt werden kann, der Industrie geeignete Rechtsformen wie die AG zur Verfügung stellen. Im Übrigen waren bereits die Schöpfer des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) bemüht, geeignete Rechtsformen für alle Bevölkerungsschichten in Liechtenstein (Industrielle, Kleinunternehmer, Landwirte, Kleingrundbesitzer etc) zur Verfügung zu stellen, und betrachteten die Anziehung ausländischen Kapitals nur als eine von mehreren Aufgaben des neuen Gesellschaftsrechts.32
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), welches das Gros des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts kodifiziert, stammt aus dem Jahr 1926. Es wurde innerhalb weniger Jahre im Wesentlichen von zwei Personen geschaffen, nämlich den - nicht miteinander verwandten - Juristen Wilhelm und Emil Beck. Trotz legistischer Schwächen liegen dem PGR einige Überlegungen zugrunde, die für die damalige Zeit sehr fortschrittlich waren und auch nach über 90 Jahren nicht viel an Aktualität eingebüßt haben. Dies zeigen die Ausführungen im sogenannten Kurzen Bericht zum PGR,33 der eine Art Gesetzesmaterialie ist, vergleichbar mit Erläuterungen zur Regierungsvorlage in Österreich:
"In der heutigen Zeit wird vielfach geklagt über die Übermacht der Gesellschaftsorganisationsformen, wodurch insbesondere den wirtschaftenden Einzelpersonen ein schwerer Daseinskampf verursacht wird. In der Tat kann man von der heutigen Gesetzgebung sagen, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht den wirtschaftenden Einzelmenschen viel ungünstiger stellt, als wenn sich derselbe Mensch in der Form einer gesellschaftlichen Organisation präsentiert. Man denke nur an die Frage der Haftung. Der wirtschaftende Einzelmensch (natürliche Person) haftet nach den bestehenden Vorschriften in der Regel unbeschränkt und im Konkurse nimmt er eine viel schlechtere Stellung ein, als wenn er sich unter der Form einer juristischen Person, wie beispielsweise als Aktiengesellschaft, betätigt hat. Hat sich der Betreffende unter einer solchen wirtschaftlichen Organisation, wie beispielsweise einer Aktiengesellschaft betätigt, dann kann letztere zu Grunde gehen und, selbst wenn diese Aktiengesellschaft nur einem einzigen Aktionär gehört hat, so steht dieser nach Beendigung des Konkurses noch unbescholten da und die Gläubiger der untergegangenen Aktiengesellschaft können ihm, falls nicht besondere Haftungsgründe vorliegen, nichts anhaben. Diesem nach unserer Ansicht etwas einseitigen Standpunkt gegenüber will der Entwurf möglichste Gleichstellung zulassen, daher die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung, daher die Einmannverbandsperson und deshalb auch manche andere Bestimmung. Bei alldem darf jedoch die volle Verantwortlichkeit der wirtschaftenden Einzelperson nicht unterschätzt, und es soll der Entziehung der Verantwortlichkeit durch Schaffung solcher Einrichtungen durchaus nicht das Wort geredet werden. Die gegen die beschränkte Haftung des Einzelnen vorgebrachten Bedenken vermögen wir nicht vollkommen zu teilen."34
Bemerkenswert sind auch die Überlegungen zur Ein-Personen-Gesellschaft: "Das deutsche und österreichische Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gestatten zwar nicht, dass eine einzige Person eine solche Gesellschaft errichtet, wohl aber merkwürdigerweise kann ein Einziger nachher alle Stammanteile erwerben und so die Gesellschaft zu einer Einmanngesellschaft werden. [...] Die Einmanngesellschaft ist eine so häufige Erscheinung in der Praxis, dass man annehmen muss, es bestehe hiefür ein Bedürfnis. Es scheint auch richtiger zu sein, dass der Gesetzgeber die Einmanngesellschaft unter bestimmten, besonders für den Schutz der Gläubiger aufgestellten Vorsichtsmassregeln zulässt, als dass er sie scheinbar zu verhindern sucht und damit das Strohmännertum bei der Gründung begünstigt."35
Die Redaktoren des PGR zogen aus den Überlegungen konkrete Konsequenzen. Zunächst wurde die Einmannverbandsperson zugelassen. Verbandspersonen - Verbandsperson ist ein Synonym für juristische Person -36 wie die AG oder die GmbH konnten durch eine einzige Person gegründet werden.37 Zudem wurden Bestimmungen erlassen, um Besonderheiten der Einmannverbandsperson Rechnung zu tragen (Art 637 ff PGR in der Stammfassung), lange bevor die Problematik in anderen Ländern erkannt wurde.38
Außerdem wurde ein veröffentlichter Entwurf zur Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (in der Folge: mbH) von Oskar Pisko aufgegriffen und mit einigen Modifikationen in Art 834 ff PGR umgesetzt.39 Während Oskar Pisko die Ein-Personen-GmbH mit Einführung der Einzelunternehmung mbH verbieten wollte,40 wählten die Gesetzesredaktoren des PGR den liberaleren Weg und ließen beide Rechtsformen zu. Letztere gingen davon aus, dass die Einzelunternehmung mbH vor allem für "hiesige ländliche Verhältnisse" interessant sei, jedoch war "ihre Anwendung für grössere Verhältnisse nicht ausgeschlossen".41 In der Praxis würde die Einmannverbandsperson wahrscheinlich überwiegen, jedoch sollte den Gründern die freie Wahl gelassen werden.42
Bemerkenswert ist, dass das PGR bereits seit der Stammfassung die Personengesellschaft mit beschränkter Haftung kennt, nämlich die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung. Kommanditär ist ein Synonym für Kommanditist,43 sodass man in Österreich von einer Kommanditistengesellschaft statt von einer Kommanditärengesellschaft sprechen müsste.44 Gemeint ist damit, dass alle Gesellschafter wie Kommanditisten nur beschränkt haften. Die Kollektivgesellschaft ist das Pendant zur österreichischen Offenen Gesellschaft. Bei der Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung haften die Kollektivgesellschafter nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrag angeführten Summe solidarisch. Während sich das liechtensteinische Personengesellschaftsrecht eng an der Schweiz orientiert,45 sind die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung eigenständige liechtensteinische Schöpfungen. Sie sind in nur einer einzigen Bestimmung, nämlich in Art 755 PGR, rudimentär geregelt. Subsidiär ist das Recht der Kommanditgesellschaft oder der Kollektivgesellschaft anwendbar.46 Nach dem bereits mehrfach zitierten Kurzen Bericht zum PGR bilden die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung "im gewissen Sinne ein Gegenstück zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter den Verbandspersonen".47 Die Überlegung dahinter ist klar: Ist eine Haftungsbeschränkung bei juristischen Personen zulässig, soll diese auch für Personengesellschaften verankert werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das "Mindestkapital" bei Personengesellschaften mit beschränkter Haftung jenem entspricht, das auch bei der GmbH gefordert wird (siehe Art 755 Abs 1 Z 3 PGR).48
Die fortschrittliche Regelung in Liechtenstein hat allerdings auch Rückschläge erlitten. Die PGR-Novelle 1980 (LGBl 1980/39) hob neben zahlreichen anderen Bestimmungen sowohl die Einmannverbandsperson als auch die Einzelunternehmung mbH auf. Begründet wurde dies damit, dass diese Rechtsformen keine praktische Bedeutung entfaltet hatten.49 In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die PGR-Novelle 1980 neben einigen sinnvollen Änderungen eklatante Schwächen aufweist,50 sodass das legistische Niveau weit unter jenem der Stammfassung und auch späterer Novellen wie der PGR-Novelle 2000 bleibt.51 Nur so ist es zu erklären, dass die Gesetzesredaktoren offenbar davon ausgingen, die Einmannverbandsperson sei eine eigene Rechtsform. Wie erwähnt, handelte es sich hierbei aber um Regelungen für Verbandspersonen wie die AG und die GmbH,52 die nur einen Gesellschafter hatten, und solche Gesellschaften waren selbstverständlich bereits 1980 weit verbreitet.53 Auch gab es zumindest einige Einzelunternehmungen mbH,54 sodass diese Rechtsform praktisch zumindest nicht völlig bedeutungslos war.55 Im Unterschied etwa zur Anteilsgesellschaft, von der bis heute keine einzige gegründet und die dennoch im PGR belassen wurde. Freilich ist die liechtensteinische Einzelunternehmung mbH ebenso wie jene nach dem Entwurf von Oskar Pisko zu kompliziert aufgebaut, sodass ihre unnötige Aufhebung kein großer Schaden für Liechtenstein ist.
Die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung sind bis heute geltendes Recht, haben aber keine größere praktische Bedeutung erlangt.56 Dies ist wohl zum einen darauf zurückzuführen, dass Personengesellschaften abseits der einfachen Gesellschaft (~GesbR) in Liechtenstein ganz allgemein einen schweren Stand haben.57 Ausländische Anleger zeigen tendenziell wenig Interesse an Personengesellschaften, und für inländische Klein- sowie mittelständische Unternehmer stehen in Liechtenstein attraktive Alternativen zur Verfügung. Außerdem sind diese Rechtsformen, die wie erwähnt etwas versteckt in nur einer einzigen Bestimmung zusammengefasst wurden, selbst in Liechtenstein wenig bekannt. Theoretisch wäre es möglich, solche Personengesellschaften zu gründen und ihren Verwaltungssitz nach Österreich zu verlegen, weil diese - wie ehedem die Limited - unter die Niederlassungsfreiheit fallen. Praktisch stößt dies jedoch auf Hürden, welche die Vorteile idR aufwiegen werden, sodass sie keinen adäquaten Ersatz für eine österreichische Personengesellschaft mbH bilden.58
These 5: Der Blick nach Liechtenstein zeigt, dass dort bereits in den 1920er-Jahren Ideen umgesetzt wurden, die in anderen Ländern bis heute lediglich diskutiert werden. Als Anschauungsobjekt, wie sich diese Ideen in der Praxis bewähren, ist Liechtenstein allerdings weniger geeignet. Viele interessante Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts entfalten nämlich keine praktische Bedeutung, weil im Kleinstaat Liechtenstein keine ausreichende Nachfrage nach diesen Möglichkeiten besteht.
Die Einzelunternehmung mbH wurde nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in weiteren Ländern wie zB Costa Rica eingeführt.59 Ein aktuelleres Beispiel ist der entrepreneur individuel à responsabilité limitée (EIRL) in Art L526-6 bis L526-21 Code de Commerce,60 der 2011 in Frankreich geschaffen wurde.61 In Deutschland blieb dem prominent besetzten Arbeitskreis GmbH Reform 1971/1972 die Einzelunternehmung mbH nicht verborgen und es wurde sogar auf den Entwurf von Pisko und die liechtensteinische Umsetzung verwiesen.62 Die Prioritäten lagen damals jedoch woanders, insb bei der Ein-Personen-GmbH-Gründung, weshalb nicht abschließend zur Zweckmäßigkeit der Einzelunternehmung mbH Stellung bezogen wurde.63 Bayern schlug 2006 die Einführung eines "Kaufmanns mit beschränkter Haftung" vor.64 Der Entwurf sollte eine "Demontage der GmbH" verhindern, wurde aber nicht umgesetzt.65
Einem umfangreicheren Rechtsvergleich soll an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden.66 Die Attraktivität scheint aber von der Flexibilität der Rechtsform, steuerlichen Rahmenbedingungen sowie davon abzuhängen, ob alternativ eine attraktivere Ein-Personen-(Kapital-)Gesellschaft zur Verfügung steht.
Während die Einzelunternehmung mbH in der Praxis einen schweren Stand hat, ist die Limited Liability Company (LLC) in vielen Ländern wie den USA eine klare Erfolgsgeschichte.67 Bei der LLC ist eine Ein-Personen-Gründung zulässig,68 weshalb eine Einzelunternehmung mbH hinfällig ist, was aber auf Österreich nicht ohne Weiteres übertragen werden kann (Punkt 9.3.). Auch die Limited Liability Partnership (LLP), die den klassischen Personengesellschaften nähersteht als die LLC und trotzdem eine Haftungsbeschränkung für alle Gesellschafter bietet, ist in einigen Ländern erfolgreich.69
Der Erfolgslauf der LLC wirft die Frage auf, ob in Österreich eine Austrian Limited Liability Company (Austrian LLC) oder Austrian Limited Liability Partnership (Austrian LLP) eingeführt werden sollte. Im Unterschied zu Deutschland, das bei der Einführung neuer Gesellschaftsformen traditionell vorsichtig ist,70 zeigen die Überlegungen zur Einführung einer Austrian Limited (Punkt 1.), dass der österreichische Gesetzgeber insoweit etwas aufgeschlossener ist.71 Wie bei der Austrian Limited stellt sich auch bei der Austrian LLC und der Austrian LLP die Frage, ob sie sich stark an ausländischen Vorbildern orientiert - mit der Gefahr von Friktionen im österreichischen Gesellschaftsrecht - oder die neue Rechtsform auf bestehendem Personengesellschaftsrecht aufbauen und dieses lediglich modifizieren soll.
Die bisher lose vorgetragenen Gedankenfäden lassen sich zu einem einheitlichen Bild verweben: Entwicklungen wie die Ein-Personen-GmbH und die GmbH & Co KG sollten vom Gesetzgeber zu Ende gedacht werden.
Die GmbH & Co KG ist im Kern eine unnötig kompliziert aufgebaute Personengesellschaft mbH. Erkennt man die GmbH & Co KG als zulässige Rechtsform an, ist der Weg nicht mehr weit, unnötigen Ballast über Bord zu werfen und eine Personengesellschaft mbH zuzulassen.
Nachdem es zulässig ist, eine Ein-Personen-GmbH mit einem eher symbolischen Stammkapital zu gründen, ist auch der Weg vorgezeichnet, Einzelunternehmern unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, ohne diese in die für sie ungeeignete Rechtsform der GmbH zu treiben. Hierfür könnte sich die Einzelunternehmung mbH anbieten, aber auch eine Ein-Personen-Personengesellschaft.
Der Reformwille korreliert auch nicht unbedingt mit der politischen Parteizugehörigkeit. So gab es zB in Deutschland im Jahr 2008 einen - schließlich nicht umgesetzten - Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen (Opposition) für eine Personengesellschaft mbH.72 Die deutschen Grünen strichen die Notwendigkeit hervor, das Kleinunternehmertum zu fördern. Dieses Argument könnte in Österreich über Parteigrenzen hinweg mehrheitsfähig sein.
Die folgenden Ausführungen bauen auf der Prämisse auf, dass eine Personengesellschaft mbH grundsätzlich eingeführt werden sollte. Für einen detaillierten Regelungsvorschlag ist die Zeit nicht reif, weil die Diskussion in Österreich noch nicht einmal begonnen hat und zunächst mehrere Weichen gestellt werden müssen, für die das Primat der Politik gilt. Demnach beschränken sich die folgenden Ausführungen darauf, eine mögliche Ausgestaltung in Grundzügen zu skizzieren.
Zuvor muss die hier vertretene Ansicht aber noch gegen einen potenziellen Einwand verteidigt werden. Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften wie die GmbH andererseits werden unterschiedlich besteuert.73 Welches Besteuerungsmodell konkret günstiger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab (zB Höhe der Gewinne, Thesaurierungsquote).74 Steuerrechtliche Überlegungen sind bei der Personengesellschaft mbH - wie bereits jetzt bei der GmbH & Co KG - ganz entscheidend für die Rechtsformwahl.75 Steht eine Haftungsbeschränkung sowohl in Form einer GmbH als auch einer Personengesellschaft mbH offen, kann jene Gesellschaftsform gewählt werden, die steuerlich günstiger ist. Diese Wahlfreiheit ist mE zu begrüßen.
Dagegen lässt sich argumentieren, dass rechtliche Probleme idR dort gelöst werden sollten, wo sie anfallen.76 Die Schraube, an welcher der Gesetzgeber drehen müsste, wäre demnach das Steuerrecht. In der Tat ist die unterschiedliche Besteuerung kein unumstößliches "Naturgesetz" und könnte durch den Gesetzgeber geändert werden. Zu denken wäre an eine Check-the-box-Regelung,77 wonach es zB bei der GmbH grundsätzlich bei der bisherigen Besteuerung bleibt, aber in eine transparente Besteuerung hineinoptiert werden kann. Freilich sind die fiskalischen Folgen solch einer weitgehenden Neuerung schwer abschätzbar. Rechtspolitisch wäre es wohl am ehesten durchsetzbar, wenn die Regelung - wie sie für die angelsächsische LLC bereits existiert - zunächst einmal bei einer neuen Rechtsform getestet wird.
Derzeit erscheint eine steuerrechtliche Reform wenig realistisch. Selbst beim umfangreichen Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 (BGBl I 2005/120) blieb die steuerrechtliche Regelung unangetastet. Dem Vernehmen nach wurde die Rechtsnatur der Offenen Gesellschaft - juristische Person oder nicht (dazu noch Punkt 9.4.) - auch deshalb offengelassen, um allfälligen steuerrechtlichen Implikationen einer Festlegung auszuweichen. Eine künftige gesellschaftsrechtliche Reform wird daher die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften als datum betrachten müssen.78
Die Verbreitung der Ein-Personen-GmbH belegt, dass zahlreiche unternehmerisch tätige Einzelpersonen ein Interesse daran haben, ihre persönliche Haftung zu begrenzen.79 Dies wirft die Frage auf, ob eine Personengesellschaft mbH auch nur einen Gesellschafter haben kann. In der Systematik des aktuellen österreichischen Gesellschaftsrechts ist dies ausgeschlossen. Im Zuge der GesbR-Reform 2014 wurde in § 1175 Abs 1 ABGB klargestellt, dass eine GesbR zumindest aus zwei Personen bestehen muss. Auch § 105 letzter Satz UGB bestimmt, dass einer OG mindestens zwei Gesellschafter angehören müssen.
Der Gesetzgeber könnte mit einem sprichwörtlichen Federstrich die Ein-Personen-Personengesellschaft - zumindest die Ein-Personen-Personengesellschaft mbH - ermöglichen. Dies leitet zur nächsten Frage über, weshalb bei Personengesellschaften zwei Gesellschafter erforderlich sein sollten. Für die Begründung muss etwas ausgeholt werden. Der Gesellschaftsvertrag weist eine Doppelnatur auf: Einerseits handelt es sich um einen (spezifischen) schuldrechtlichen Vertrag. Andererseits bildet er die Organisationsverfassung der Gesellschaft. Einen schuldrechtlichen Vertrag kann man nicht mit sich selbst abschließen. Verschmelzen bei einem schuldrechtlichen Vertrag die beiden Parteien (zB wenn ein Vertragspartner stirbt und der andere Vertragspartner die Vertragsposition erbt),80 erlischt der Vertrag idR im Wege der Konfusion (§ 1445 ABGB). Juristische Personen wie die GmbH sind von ihren Mitgliedern stark verselbstständigt,81 die Funktion des Gesellschaftsvertrags als Organisationsverfassung steht stark im Vordergrund. Mit Blick auf die Verselbstständigung und die Funktion des Gesellschaftsvertrags als Organisationsverfassung ist es nachvollziehbar, dass eine GmbH nur von einem Gesellschafter gegründet wird, der diese Organisationsverfassung mittels Errichtungserklärung "feststellt". Demgegenüber ist der Grad der Verselbstständigung bei Personengesellschaften geringer. Personengesellschaften bestehen durch das Gesellschaftsverhältnis der Mitglieder.82 Demnach wirkt bei diesen auch der schuldrechtliche Gedanke stärker, wonach ein Vertrag zumindest zwei Vertragspartner benötigt.83
In Deutschland wird die Zulässigkeit der Ein-Personen-Personengesellschaft in Sonderkonstellationen diskutiert.84 ZB kann der Fall eintreten, dass eine Personengesellschaft aus zwei Gesellschaftern besteht und ein Gesellschafter den anderen Gesellschafter zum Vorerben ernennt. Zu denken wäre etwa an Eltern als Gesellschafter, die jeweils den anderen Elternteil zum Vorerben und das gemeinsame Kind zum Nacherben bestimmen (zur Nacherbschaft in Österreich siehe §§ 608 ff ABGB). Die Personengesellschaft hat daher nach dem Tod eines Elternteils bis zum Antritt des Nacherben nur einen Gesellschafter.85 Ebenso kann ein Bedürfnis danach bestehen, dass bei einer Zwei-Personen-Personengesellschaft ein Gesellschafter den Gesellschaftsanteil seines Partners als Treuhänder halten soll. Diesen Konstellationen ist gemein, dass (zumindest) ein Sondervermögen besteht und eine Person somit über unterschiedliche Vermögen verfügt. Insb bei der Treuhand zeigt sich, dass die Person, bildlich gesprochen, zwei Hüte aufhat: Sie kann als Privatperson handeln, aber auch den "Treuhänder-Hut" aufsetzen und in der Rolle des Treuhänders agieren. Probleme des In-sich-Geschäfts einmal ausgeklammert, stellt sich die Frage, ob die Person "mit sich selbst" einen Vertrag schließen darf, wenn sie hierbei in unterschiedlichen Rollen agiert. Im Zusammenhang mit der erwähnten Konfusion (§ 1445 ABGB) ist anerkannt, dass diese nicht stattfindet, wenn die Person Träger verschiedener Sondervermögen ist.86 Kann ein Vertrag trotz Personenidentität weiterbestehen, spricht viel dafür, dass auch ein (schuldrechtlicher) Vertrag trotz Personenidentität in diesen Konstellationen abgeschlossen werden kann.87 Es wäre daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Treuhänder einen Vertrag mit sich selbst in seinen unterschiedlichen Rollen als Privatperson und Treuhänder schließt, um zB Treugut an sich als Privatperson zu veräußern oder umgekehrt, Privatvermögen in der Rolle des Treuhänders "für die Treuhand" zu erwerben.88 Folgt man dieser Ansicht, erscheint es zumindest de lege ferenda 89 nicht mehr ausgeschlossen, dass bei einer Personengesellschaft ein einziger Gesellschafter ausreicht, sofern dieser Träger verschiedener Sondervermögen ist und zB einmal in der Rolle der Privatperson und einmal in der Rolle des Treuhänders Gesellschafter ist.
Für die hier interessierende Frage ist die Diskussion aber letztlich nicht entscheidend. Denn eine Ein-Personen-Personengesellschaft könnte allenfalls in Sonderkonstellationen (verschiedene Sondervermögen) zugelassen werden, während es im Regelfall - nach aktueller Rechtslage sogar stets -90 beim Erfordernis mindestens zweier Gesellschafter bleibt.91 Dies muss dann auch für die Personengesellschaft mbH gelten.
Im Schrifttum wird pragmatisch vorgeschlagen, sich notfalls eines Strohmannes zu bedienen, um die erforderlichen zwei Gesellschafter zu erreichen.92 Wie erwähnt, wurde in Österreich bei der GmbH jahrzehntelang auf Strohmänner zurückgegriffen, um dem Zwei-Personen-Erfordernis bei der Gründung auszuweichen. Im Unterschied zur GmbH dürfte der Strohmann bei der Personengesellschaft nicht ohne Weiteres93 nach der Gründung aus der Gesellschaft ausscheiden, weil das Erfordernis von zwei Personen bei Personengesellschaften dauernd erfüllt sein muss.94 Freilich ist diese Lösung legistisch unbefriedigend, weil der Gesetzgeber von vornherein eine sachgerechte Regelung bieten und den Rechtsanwender nicht sehenden Auges auf (zulässige) "Umgehungen" verweisen sollte.
Scheidet die Ein-Personen-Personengesellschaft mbH als Lösung aus,95 wandert der Blick zur Einzelunternehmung mbH.96 Deren Attraktivität hängt vor allem davon ab, wie sie konkret ausgestaltet ist. Vorschläge wie die Regelungen von Oskar Pisko oder des liechtensteinischen Rechts sind mE zu kompliziert. Viel näher liegt es, die Einzelunternehmung mbH im Grundsatz wie eine Ein-Personen-Personengesellschaft mbH auszugestalten und lediglich insoweit zu modifizieren, als dies die Besonderheit nur eines vorhandenen "Gesellschafters"97 erfordert.98
Der Unterschied zwischen Personengesellschaft mbH und Einzelunternehmung mbH ist somit mehr theoretischer denn praktischer Natur. Die Personengesellschaft mbH ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (vgl § 1175 Abs 1 ABGB). Auf die Einzelunternehmung mbH trifft dies nicht zu, weil sich nicht mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Stattdessen handelt es sich um eine Vermögenswidmung: Ein Vermögen wird der Verfolgung eines Zwecks gewidmet.99
Personengesellschaft mbH und Einzelunternehmung mbH könnten so ausgestaltet werden, dass es sich um rechtliche Geschwister handelt, zwischen denen leicht hin und her gewechselt werden kann. Die Einzelunternehmung mbH hat stets nur einen Inhaber. Jedoch könnte eine weitere Person beitreten und die Einzelunternehmung mbH würde dann zur Personengesellschaft mbH. Umgekehrt würde die Personengesellschaft mbH mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - ex lege oder per Option - zur Einzelunternehmung mbH.100
Die Personengesellschaft mbH müsste - wie de lege lata bereits die OG und die KG - rechtsfähig sein. Eine andere Lösung wäre unpraktikabel.101
Ob es sich bei der Personengesellschaft mbH um eine juristische Person handelt, müsste parallel zur OG und KG entschieden werden, bei denen die Frage anlässlich des HaRÄG 2005 offengelassen und der Beantwortung durch Rechtsprechung und Lehre überlassen wurde. Die Antwort kann in diesem Rahmen nur angedeutet werden. Nach herrschender und zutreffender Ansicht handelt es sich bei der OG und der KG nicht um eine juristische Person,102 jedoch finden sich vereinzelt Gegenstimmen.103
Im Ausgangspunkt ist eine GmbH eine Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, welcher der Gesetzgeber juristische Persönlichkeit zuerkannt hat, die Rechtsfähigkeit stets einschließt.104 Die OG (und die KG) ist ebenfalls eine Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, allerdings handelt es sich um eine spezielle Personenvereinigung, nämlich eine Gesamthand. Der Gesetzgeber hat dieser Gesamthand Rechtsfähigkeit zuerkannt. Dies bedeutet aber nicht, dass die rechtsfähige Gesamthand eine juristische Person sein muss. Versteht man in römisch-rechtlicher Tradition unter juristischer Person schlicht alle rechtsfähigen Personen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, wäre die OG in der Tat eine juristische Person.105 Denn § 105 Satz 2 UGB gewährt der OG umfassende Rechtsfähigkeit.106 Diese Ansicht berücksichtigt jedoch nicht, dass die rechtsfähige Personengesellschaft als Gesamthand eine völlig andere Struktur als die juristische Person aufweist.107 Neben natürlichen Personen und juristischen Personen besteht eine weitere Kategorie von Rechtsgebilden, die in § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 3 deutsche Insolvenzordnung "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" und im liechtensteinischen PGR (zB Überschrift vor Art 649 PGR) als "Gesellschaften ohne Persönlichkeit" bezeichnet werden. Mit "ohne [Rechts-]Persönlichkeit" ist nicht etwa gemeint, dass die Gesellschaft nicht rechtsfähig sein könnte - die offene Handelsgesellschaft in Deutschland sowie die Kollektivgesellschaft in Liechtenstein belegen das Gegenteil. Die Bezeichnung soll vielmehr verdeutlichen, dass es sich nicht um juristische Personen handelt.
Der Gesetzgeber kann nicht nur Personenvereinigungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Rechtsfähigkeit verleihen und/oder diese zur juristischen Person erheben, sondern auch Vermögen, die einem bestimmten Zweck gewidmet sind. Ein bekanntes Beispiel in Österreich ist die Privatstiftung, bei der es sich um ein Zweckvermögen handelt, das zur juristischen Person erhoben wird. Demnach könnte auch die Einzelunternehmung mbH als juristische Person ausgestaltet werden.108 Ausgehend von der Prämisse, wonach es sich bei der Personengesellschaft um eine rechtsfähige Gesamthand handelt, sprechen jedoch die besseren Gründe dafür, dass es sich lediglich um ein rechtsfähiges Zweckvermögen handelt. So wie der Gesetzgeber einer Gesamthand (Personenvereinigung) Rechtsfähigkeit verleihen kann, ohne dass es sich deshalb um eine juristische Person handelt, kann er auch einem Zweckvermögen wie der Einzelunternehmung mbH Rechtsfähigkeit verleihen. Die Einzelunternehmung mbH kann dann unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben.
Aus der Rechtsfähigkeit folgt, dass Personengesellschaft mbH und Einzelunternehmung mbH ins Firmenbuch einzutragen sind. Denn nach der Systematik des österreichischen Gesellschaftsrechts sollen rechtsfähige Gesellschaften im Firmenbuch eingetragen werden und es besteht kein Bedürfnis nach einer systemwidrigen Ausnahme.109
Eine neue Gesellschaftsform zu schaffen, bereitet zunächst legistischen Aufwand. Außerdem stellen sich in der Folge häufig Rechtsfragen, die erst nach Jahren durch den OGH abschließend geklärt werden. Diesen Schwierigkeiten kann weitgehend ausgewichen werden, wenn sich die neue Gesellschaftsform an einer bestehenden Gesellschaftsform orientiert, dh auf dieser aufbaut und sie lediglich modifiziert. Bei einer Personengesellschaft mbH bietet es sich an, sich im Innenverhältnis (Innenrecht) an das Recht der OG anzulehnen.110 Hier wie dort besteht nach dem gesetzlichen Leitbild eine enge Verbundenheit unter den Gesellschaftern, was grundsätzlich dafür spricht, dass die Gesellschafter beider Gesellschaftsformen dieselben Rechte und Pflichten haben.
Es spricht auch viel dafür, dass der Grundsatz der Selbstorganschaft für die Personengesellschaft mbH gilt. Die Gesellschafter sind somit geborene Geschäftsführer (und organschaftliche Vertreter),111 ohne dass es - wie bei der GmbH - einer Bestellung bedarf. Wie bei der OG können Gesellschafter auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollten auch Dritte zu Geschäftsführern bestellt werden dürfen. Somit würde es sich nur um eine abgeschwächte Selbstorganschaft handeln: Die Gesellschafter sind zwar zur Geschäftsführung berufen. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass (auch ausschließlich) Dritte geschäftsführungsbefugt sind. Rechtsordnungen wie die Schweiz und Liechtenstein sind bereits jetzt hinsichtlich der Bestellung Dritter zu Geschäftsführern bei der Kollektivgesellschaft und der Kommanditgesellschaft großzügig, während Österreich und Deutschland restriktiv sind.112 De lege ferenda wäre auch in Österreich erwägenswert, bei OG und KG den strikten Grundsatz der Selbstorganschaft (keine Geschäftsführung durch Dritte) durch eine abgeschwächte Selbstorganschaft (Gesellschafter sind grundsätzlich geborene Geschäftsführer, aber Geschäftsführung durch Dritte als gekorene Geschäftsführer zulässig) zu ersetzen. Jedoch könnte die Frage auch für OG und KG zunächst ausgeklammert und die abgeschwächte Selbstorganschaft nur für die Personengesellschaft mbH eingeführt werden.113 Sachlich ließe sich der Unterschied damit rechtfertigen, dass den Gesellschaftern bei OG und KG (dort nur den Komplementären) aufgrund der unbeschränkten Haftung ein größeres Risiko durch fehlerhafte Geschäftsführung droht und daher eine Geschäftsführung durch Gesellschafter erfolgen soll, die durch ihre eigene (zumindest bei der OG: unbeschränkte) Haftung "mit im Boot sitzen".114
Die Orientierung am OG-Recht würde im Grundsatz auch für die Einzelunternehmung mbH gelten. Dabei ist lediglich zu beachten, dass sich manche Fragen des OG-Rechts nicht stellen, weil es nicht mehrere Gesellschafter, sondern nur einen Inhaber gibt.
Wo die Einzelunternehmung mbH und die Personengesellschaft mbH gesetzlich geregelt würden, ist letztlich eine Detailfrage. Der systematisch passende Ort wäre das Zweite Buch des UGB (§§ 105 ff UGB). Da beide Rechtsformen auf dem OG-Recht (und uU auch auf dem KG-Recht) aufbauen, wären sie zwischen KG (bis § 178 UGB) und Stiller Gesellschaft (§§ 179 ff UGB) anzusiedeln.115 Um zahlreiche Verschiebungen von Paragrafen zu vermeiden, könnte auf eine Gesetzgebungstechnik zurückgegriffen werden, die in Liechtenstein üblich ist: Es wird nur ein Paragraf eingefügt und die einzufügenden Bestimmungen werden als Artikel durchnummeriert (zB § 179 Art 1, § 179 Art 2 etc).116 Alternativ wären die §§ 59-104 UGB derzeit nicht belegt. Somit können die Bestimmungen dort eingefügt werden.117 Schließlich stünde noch die Option offen, die Bestimmungen in einem eigenen Gesetz gesondert zu regeln (vgl etwa das Erwerbsgesellschaftengesetz).
In der Schweiz wurde im Vorfeld der Einführung der GmbH diskutiert, ob der Zugang zur GmbH beschränkt werden sollte. Dadurch sollte verhindert werden, dass in unerwünschten Fällen von der AG auf die GmbH ausgewichen wird. Art 773 Obligationenrecht sah daher vor, dass das Stammkapital nicht weniger als 20.000 CHF und nicht mehr als 2 Mio CHF betragen sollte. Inzwischen wurde die Höchstgrenze aufgehoben (siehe Art 773 Obligationenrecht nF).118 In Liechtenstein, das sich bei der GmbH an der Schweiz orientiert, finden sich noch Relikte aus dieser Diskussion. Per Verordnung könnte die Regierung das Stammkapital auf höchstens 5 Mio CHF (Art 391 Abs 1 PGR) und die Zahl der Gesellschafter auf maximal 30 (Art 389 Abs 3 PGR) begrenzen, was freilich totes Recht ist.119 Aktueller ist ein nicht umgesetzter deutscher Entwurf aus dem Jahr 2006 über eine Basis-GmbH,120 die auf GmbH-Neugründungen zugeschnitten war und nur höchstens fünf natürlichen Personen als Gesellschaftern offengestanden wäre sowie ein Höchststammkapital von 25.000 € vorgesehen hätte.121
Bei den neuen Rechtsformen würde sich ebenfalls die Frage stellen, ob der Zugang auf kleinere Unternehmen beschränkt und im Übrigen auf andere Rechtsformen wie insb die GmbH verwiesen werden soll.122 Zu denken wäre an eine Beschränkung auf natürliche Personen, die Begrenzung auf eine neue Rechtsform pro Person (zB kann jede Person nur Inhaber einer Einzelunternehmung mbH sein) oder an Umsatzschwellen, bei deren Überschreiten eine Umwandlungspflicht in eine andere Rechtsform besteht (vgl § 8 Abs 3 UGB). Solche Einschränkungen sind mE nicht erforderlich. Im Sinne der Privatautonomie sollten Unternehmer selbst entscheiden können, welche Rechtsform für sie am günstigsten ist. Diese Entscheidungsfreiheit sollte sogar gefördert werden, indem der Wechsel zwischen den Rechtsformen leicht möglich ist.
Zugangsbeschränkungen könnten nur dann sinnvoll sein, wenn die neuen Rechtsformen Privilegien enthalten, die auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt sein sollen (zB natürliche Personen als Unternehmensgründer oder Kleinunternehmer). Zu denken wäre etwa an eine Einzelunternehmung mbH, die eine attraktive Alternative zum Einzelunternehmer bietet (zB durch die Haftungsbeschränkung, kombiniert mit erleichterter Rechnungslegung oder steuerlichen Vergünstigungen), aber nicht als Konzernbaustein dienen soll. Privilegien, die auf natürliche Personen beschränkt sind, gibt es bereits nach aktueller Rechtslage und diese sind nicht von vornherein verfassungsrechtlich bedenklich.123 Demnach könnte die Einzelunternehmung mbH auf natürliche Personen beschränkt werden.124 Demgegenüber sprechen bei der Personengesellschaft mbH jedenfalls die besseren Gründe dafür, diese auch für juristische Personen (sowie rechtsfähige Personengesellschaften) als Gesellschafter zu öffnen, schon um den Beitritt von Investoren zu ermöglichen.125
Ein wesentlicher Vorteil von Personengesellschaft mbH und Einzelunternehmung mbH soll die beschränkte Haftung der Gesellschafter bzw des Inhabers sein. Im Bestreben, die neuen Rechtsformen in bestehendes Gesellschaftsrecht zu integrieren, bietet sich im Ausgangspunkt eine Orientierung an der Kommanditistenhaftung an.126
Bei der KG stellen die unbeschränkt haftenden Komplementäre den Gläubigerschutz und die Seriosität der Gründung sicher, weshalb Einlage und Haftsumme von Kommanditisten beliebig festgesetzt werden und zB auch nur 1 € betragen können. Bei der Personengesellschaft mbH und der Einzelunternehmung mbH gilt diese Überlegung mangels unbeschränkt haftender Person nicht. Demnach wäre zu erwägen, eine Mindesteinlage und/oder eine Mindesthaftsumme von zB 5.000 € festzusetzen, um die Seriosität der Gründung sicherzustellen.127
Nicht nur bei der GmbH, sondern auch beim Kommanditisten einer KG trifft das Gesetz Vorkehrungen, um die Gesellschaftsgläubiger vor einer unzulässigen Auskehr von Gesellschaftsvermögen zu schützen. Die Haftsumme lebt wieder auf, sofern die Einlage soweit zurückgewährt wird, dass sie unter die Haftsumme sinkt.128 Allerdings ist die Haftung infolge unzulässiger Einlagenrückgewähr auf die Höhe der Haftsumme beschränkt.129
Bei der GmbH & Co KG, wo die Haftung des unbeschränkt haftenden Komplementärs dadurch entwertet ist, dass es sich nur um eine GmbH handelt, wendet der OGH rechtsfortbildend in nunmehr stRsp die strengeren GmbH-rechtlichen Regelungen zur verbotenen Einlagenrückgewähr analog auf die KG der GmbH & Co KG an.130 Dies führt insb dazu, dass der Rückersatzanspruch des Kommanditisten betragsmäßig nicht auf die Haftsumme beschränkt ist. Folgt man dieser Rechtsprechung, liegt es nahe, sich auch bei der Personengesellschaft mbH und der Einzelunternehmung mbH an der GmbH-rechtlichen Regelung zu orientieren. Damit wäre der Schutz der Gesellschaftsgläubiger jedenfalls ausreichend sichergestellt.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die GmbH-rechtliche Regelung sehr weitreichend ist, indem sie nicht nur den Rückersatz der Einlage sanktioniert, sondern sämtliche unzulässigen Vermögensabflüsse der Gesellschaft an einen Gesellschafter (oder an eine Person, die dem Gesellschafter nahesteht). Juristische Laien können mitunter nur schwer erkennen, ob eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, und sind dann spätestens in der Insolvenz der GmbH plötzlich mit hohen Rückersatzansprüchen konfrontiert. Auch aus rechtsvergleichender Sicht ist die Regelung sehr streng, was zB ein Blick auf die verwandte deutsche GmbH belegt.
Geht man davon aus, dass das KG-rechtliche Modell - eingeschränkt auf die Kommanditistenhaftung - zu lasch und das GmbH-rechtliche Modell zu restriktiv für die Personengesellschaft mbH und die Einzelunternehmung mbH ist,131 liegt eine vermittelnde Position zwischen beiden Modellen nahe. Zu denken ist hierbei an eine gläubigerschützende Regelung, welche zur kommanditistenähnlichen Haftung hinzutritt. Ein Solvenztest, wie er bei der gescheiterten Societas Unius Personae vorgesehen war,132 könnte einen ausreichenden Gläubigerschutz sicherstellen. Allerdings dürfte dieser für die Personengesellschaft mbH und die Einzelunternehmung mbH, die auch kleineren Unternehmern offenstehen sollte, zu kompliziert sein.133 Alternativ könnte in Anlehnung an § 17 Abs 2 Privatstiftungsgesetz bestimmt werden, dass keine Leistungen an Gesellschafter (bzw Inhaber) erfolgen dürfen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft/Einzelunternehmung geschmälert werden. Adressat wären nicht die geschäftsführenden Gesellschafter, welche über die Ausschüttung entscheiden, sondern der empfangende Gesellschafter. Die Verjährungsfrist für diesen Rückersatzanspruch könnte drei Jahre betragen. Damit wären die Gesellschaft/Einzelunternehmung und deren Gläubiger davor geschützt, dass eine finanziell angeschlagene Gesellschaft/Einzelunternehmung völlig "ausgeräumt" und anschließend in die Insolvenz geschickt wird. Die Kombination von kommanditistenähnlicher Haftung, der vorgeschlagenen zusätzlichen Regelung, Anfechtungsrecht und für Extremfälle Strafecht dürfte im Ergebnis ein ausreichendes Gläubigerschutzniveau sicherstellen.134 Weniger überzeugend scheinen dagegen Ansätze einer (solidarischen) Ausfallshaftung der Gesellschafter für einen garantierten Betrag.135 Dies birgt einerseits ein hohes Risiko für die Mitgesellschafter (vgl § 70 GmbHG bei der GmbH). Andererseits hilft die betragsmäßig begrenzte Haftung auch nicht weiter, wenn an einen einzelnen Gesellschafter große Vermögenswerte geflossen sind.
In der Systematik des Dritten Buchs des UGB (§§ 189 ff UGB) müsste ebendieses auf die Personengesellschaft mbH und die Einzelunternehmung mbH anwendbar sein. Fällt nach § 189 Abs 1 Z 2 UGB die GmbH & Co KG unabhängig von Umsatzschwellen unter den Anwendungsbereich des Dritten Buchs, weil keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müsste dies nämlich wertungsmäßig auch für die neuen Rechtsformen gelten und § 189 UGB wäre dementsprechend anzupassen.
Allerdings blieben die Personengesellschaft mbH und die Einzelunternehmung mbH Kleinunternehmern verschlossen, wenn das Dritte Buch des UGB anwendbar ist, weil es für sie zu aufwendig ist, dessen Vorgaben zu erfüllen. Demnach stellt sich die Frage, ob es ausreichend wäre, die Anwendung des Dritten Buchs von der Überschreitung der 700.000 €-Umsatzerlös-Schwelle nach § 189 Abs 1 Z 3 und Abs 2 UGB abhängig zu machen. Zumindest bei einer Einzelunternehmung mbH, deren Inhaber eine natürliche Person ist (vgl dazu Punkt 9.6.), wäre dies gut vertretbar.
Ob darüber hinaus § 189 Abs 1 Z 3 und Abs 2 UGB entsprechend für alle Personengesellschaften mbH entsprechend gelten soll, ist eine politische Entscheidung. Zu prüfen wäre aber die Vereinbarkeit mit der EU-Bilanz-RL (RL 2013/34/EU). Art 1 Abs 1 lit b RL 2013/34/EU - umgesetzt in § 189 Abs 1 Z 2 UGB - dehnt den unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie von den beiden Kapitalgesellschaften AG und GmbH auf die verdeckte Kapitalgesellschaft aus (insb die GmbH & Co KG). Die Personengesellschaft mbH ist vom Buchstaben der Bestimmung nicht erfasst, weil keine Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftender Gesellschafter ist - es gibt ja überhaupt keine unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Jedoch darf man - hier wie stets - nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Hintergrund der Ausdehnung auf die GmbH & Co KG ist das Risiko für Dritte (Gläubiger), weil der Haftungsfonds der GmbH & Co KG, auf den Gläubiger zugreifen können, wirtschaftlich betrachtet ähnlich wie der einer Kapitalgesellschaft begrenzt ist.136 Die tragende Erwägung, wonach das Risiko für Gläubiger einer GmbH & Co KG demjenigen einer GmbH entspricht,137 lässt sich auf die Personengesellschaft mbH ohne Weiteres übertragen.138 Die Rechtslage ist aber nicht so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick scheint. Die RL 2013/34/EU erhebt nämlich von vornherein keinen Anspruch, für sämtliche Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung zu gelten, und klammert zB die Genossenschaft aus. Die Ausdehnung auf die GmbH & Co KG durch die RL 90/605/EWG bestätigt wohl den punktuellen Charakter der Richtlinie, weil diese nicht mittels Auslegung nach Sinn und Zweck der ursprünglichen Richtlinie erfolgen sollte, sondern ausdrücklich per Richtlinie eingeführt wurde.139 Dann spricht aber viel dafür, dass die RL 2013/34/EU weiterhin nur einen punktuellen Charakter aufweist und daher der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht ohne Weiteres auf die Personengesellschaft mbH ausgedehnt wird, nur weil der Sinn und Zweck der Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Richtlinie auf diese übertragbar ist.140 Die Frage der Richtlinienwidrigkeit bedürfte somit noch einer Klärung.
Die Firma der Personengesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf zwingend eines Rechtsformzusatzes (vgl § 19 UGB). "Personengesellschaft mit beschränkter Haftung" ist zulässig, aber sperrig. Da es im Firmenrecht üblich ist, Rechtsformzusätze abzukürzen (vgl § 19 UGB; § 5 GmbHG; § 4 AktG), sollte dies auch für die neue Rechtsform gelten. Problematisch sind Abkürzungen vor allem, soweit sie eine Verwechslungsgefahr mit der GmbH begründen. Bei "Personengesellschaft mbH" ist keine Verwechslungsgefahr gegeben, wohingegen "PGmbH" vermieden werden sollte.141 Unbedenklich wäre auch "PmbH" und die Bezeichnung hätte den Vorteil der Kürze für sich (wie OG, GmbH und AG), sodass sie sich rasch einbürgern könnte.142 "Austrian LLC" oder "Austrian LLP" könnten wahlweise zugelassen werden, sofern ein praktisches Bedürfnis hierfür ausgemacht wird, jedoch sollte wohl "Austrian" dabeistehen, um eine Verwechslungsgefahr mit ausländischen Rechtsformen auszuschließen. Ob man sich für "Austrian LLC" oder "Austrian LLP" entscheidet, ist nicht weiter relevant, weil die Personengesellschaft mbH ein Kind des österreichischen Gesellschaftsrechts ist und mit den angelsächsischen LLC und LLP lediglich einige Regelungen wie die beschränkte Haftung teilt. Für die Einzelunternehmung143 mit beschränkter Haftung bieten sich die Abkürzungen "Einzelunternehmung mbH" und "EUmbH" an.
Wenn die Personengesellschaft mbH zum Teil als Hybrid zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft bezeichnet wird,144 ist das missverständlich. Damit ist gemeint, dass die Personengesellschaft mbH Charakteristika wie die beschränkte Haftung aller Gesellschafter aufweist, die gemeinhin Kapitalgesellschaften zugeschrieben werden. Die Diskussion hängt von der grundlegenden Frage ab, was eine Personengesellschaft im Kern ausmacht und was diese definiert. Geht man mit der hier vertretenen Auffassung davon aus, dass das entscheidende Kriterium die besondere rechtliche Struktur ist (zu dieser Punkt 9.3. und 9.4.),145 sind Charakteristika wie die unbeschränkte Haftung nicht entscheidend für die Einordnung als Personengesellschaft. Die Personengesellschaft mbH ist demnach kein Hybrid, sondern eine reine Personengesellschaft. Praktische Konsequenzen sind mit der Gegenauffassung, soweit ersichtlich, ohnehin nicht gewollt, denn die Personengesellschaft mbH soll auch nach dieser Auffassung zB steuerrechtlich wie eine Personengesellschaft behandelt werden.146
Wie eingangs erwähnt, wird in Österreich aktuell die Einführung einer Austrian Limited erwogen. Solange noch keine Details bekannt sind, kann hierzu nicht Stellung bezogen werden.147 Jedoch sollte geprüft werden, ob die Einführung einer modernen Personengesellschaft sinnvoller ist als eine weitere Kapitalgesellschaft. Austrian Limited und Personengesellschaft mbH (also eine Art Austrian LLC) schließen sich nicht gegenseitig aus und könnten parallel eingeführt werden. Gelänge es allerdings, die Personengesellschaft mbH so auszugestalten, dass sie für Start-ups attraktiv ist, würde die Austrian Limited obsolet werden. Die Gründer haben bei Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften von vornherein eine große Gestaltungsfreiheit und die Hereinnahme von Investoren sowie Arbeitnehmerbeteiligungen könnten erleichtert werden, indem eine Kategorie von "passiven Gesellschaftern" geschaffen wird, deren Rechte und Pflichten im Innenverhältnis nach dispositivem Recht grundsätzlich jenen von Kommanditisten entsprechen. Auch auf besondere Bedürfnisse wie virtuelle Beschlussfassungen - zB weil Investorengesellschafter im Ausland sind - kann im Gesellschaftsvertrag eingegangen werden.148 Somit könnten einerseits die "Geschwister" Personengesellschaft mbH und Einzelunternehmung mbH eingeführt werden, andererseits die GmbH punktuell modernisiert werden und für die Austrian Limited bestünde dann kein Bedürfnis mehr.149
Die Idee einer Einzelunternehmung mbH und einer Personengesellschaft mbH als neue Rechtsformen für Österreich kann nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden. Durch verschiedene Entwicklungen seit Beginn des 20. Jahrhunderts gibt es keine überzeugenden Gegenargumente mehr, die de lege ferenda gegen die Einführung dieser Rechtsformen sprechen würden.
Ob die Rechtsformen eingeführt werden sollen, obliegt der Entscheidung durch die Politik, die dabei Kosten und Nutzen abwägen wird. Auch zahlreiche Entscheidungen, wie die neuen Rechtsformen konkret ausgestaltet werden sollen, sind nicht vorgegeben und unterliegen dem Primat der Politik. Es wäre aber jedenfalls möglich, die Einzelunternehmung mbH und die Personengesellschaft mbH so in die Systematik des bestehenden österreichischen Gesellschaftsrechts einzufügen, dass es zu keinen Wertungswidersprüchen kommt. Die neuen Rechtsformen sollten wie die OG rechtsfähig sein, ohne dadurch zu juristischen Personen zu werden. Auch im Innenverhältnis (Innenrecht) empfiehlt sich eine Orientierung am Recht der OG. Hinsichtlich der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten könnten Anleihen an der Kommanditistenhaftung genommen werden.
Ist der politische Wille zu einer Reform vorhanden, könnte diese trotz bisher fehlender wissenschaftlicher Vorarbeiten zügig umgesetzt werden. Die deutsche GmbH wurde bekanntermaßen binnen weniger Monate am Reißbrett entworfen. Umso mehr müsste es möglich sein, innerhalb kurzer Zeit Regelungen für die Einzelunternehmung mbH und die Personengesellschaft mbH zu schaffen, wenn diese, wie vorgeschlagen, auf bestehendem Personengesellschaftsrecht aufbauen.
Der Beitrag beruht auf dem 2. Teil eines Vortrags, den der Verfasser am 1. Forum Junge Gesellschaftsrechts-Wissenschaft 2020 in Hamburg hielt. Die Tagung wurde von Elke Heinrich, Bruno Höristern, Stefan Korch und Matthias Pendl - alle MPI Hamburg - ins Leben gerufen und organisiert. Aufgrund des rechtspolitischen Charakters des Beitrags wurde auf Nachweise möglichst verzichtet und die Vortragsform beibehalten.
Regierungsprogramm 2020-2024, insb Seite 25, abrufbar unter <https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html>.
Regierungsprogramm (FN 1) 62.
Krit Zib, Die Tücken der "Austrian Limited", Der Standard 2020/43/01 (in der RDB abrufbar); N. Arnold, Austria Limited oder echte Reform? GesRZ 2020, 297 (Editorial).
Vgl nur Fantur, Brexit: Was tun mit den britischen Limiteds? GES 2018, 321 (Editorial); für eine Orientierung der Austrian Limited am European Model Company Act Kalss, Modellregelung für Austrian Limited steht bereit, Die Presse 2020/40/02 (in lexis 360 und der RDB abrufbar).
Vgl Regierungsprogramm (FN 1) 62.
Regierungsprogramm (FN 1) 62.
Start-ups unterscheiden sich von anderen Neugründungen dadurch, dass sie eine innovative Geschäftsidee verfolgen und auf ein rasches Wachstum ausgerichtet sind; siehe Schopper/Walch, Die vereinfachte Gründung nach § 9a GmbHG, ÖBA 2018, 379 (379 in FN 6).
Regierungsprogramm (FN 1) 62.
Geht man davon aus, dass 500 Kronen heute 2.860 € wären (vgl, wobei es sich auch dort nur um eine Schätzung handelt, Walch, Leistungspflichten bei der effektiven Kapitalerhöhung einer GmbH, NZ 2018, 161 [169 in FN 77]), entsprächen die in der Stammfassung des GmbHG vorgesehenen 20.000 Kronen einem Wert von 114.400 €. Hierbei handelt es sich aber nur um eine grobe Schätzung.
Regierungsprogramm (FN 1) 66.
So die Rechtslage nach dem GesRÄG 2013 (BGBl I 2013/109); fraglich ist, ob Mindeststammkapital und Mindesteinzahlung besser zwingend gleich hoch sein sollten (so etwa in Liechtenstein, siehe Art 122 PGR), zB jeweils 5.000 €. Die offenen Stammeinlagen in Höhe von mindestens weiteren 5.000 € tragen zum Gläubigerschutz nicht viel bei und verkomplizieren die Rechtslage unnötig. Sie können allenfalls dadurch sachlich gerechtfertigt werden, dass die Gesellschafter auch nach der Gründung ein Interesse am Wohlergehen der Gesellschaft haben, weil die offenen Stammeinlagen in der Insolvenz eingefordert werden würden. Zu weit ginge es aber, für das gesamte Stammkapital ein Gebot der Volleinzahlung zu verlangen. Ist das Stammkapital größer als das Mindeststammkapital, soll wie bisher ein Teil zunächst nicht eingezahlt werden müssen, weil dies die Flexibilität bei der Gesellschaftsfinanzierung fördert. De lege ferenda sollte aus diesem Grund auch der veraltete § 149 Abs 4 AktG aufgehoben werden, der faktisch verhindert, dass bei Aktiengesellschaften das Grundkapital nur teilweise einbezahlt sein muss (bei offenen Einlagen sind dann nämlich keine [späteren] Kapitalerhöhungen zulässig, weshalb die vollständige Einzahlung bei der AG den absoluten Regelfall bildet), woran zB Banken ein Interesse haben könnten (für Versicherungen gilt bereits nach § 149 Abs 4 AktG eine Ausnahme).
Vgl zur steuerlichen Belastung den Überblick bei Stanek/Urtz in Gruber/Harrer, GmbHG2 Anh § 61 Rz 207 f; auch Aspekte wie die Möglichkeit, Verluste aus anderen Einkunftsquellen zu verrechnen, sind zu berücksichtigen.
Die gründungsprivilegierte GmbH ist in der Praxis durchaus beliebt, 2019 wurde die Gründungsprivilegierung bei 40 % der GmbH-Neugründungen in Anspruch genommen (siehe Dobler, Ausgewählte Rechtstatsachen zum Kapitalgesellschaftsrecht 2019, GesRZ 2020, 330 [331]); freilich wirft die Gründungsprivilegierung im Detail auch zahlreiche Rechtsfragen auf, die hinfällig wären, wenn das Mindeststammkapital wieder auf 10.000 € (oder auf - dafür voll einzuzahlende - 5.000 €; siehe FN 11) gesenkt und die Gründungsprivilegierung obsolet würde (siehe bei und in FN 10; vgl dazu Schopper/Walch, NZ 2020, 268 [Anmerkung]); auch die vereinfachte Gründung nach § 9a GmbHG (dazu Schopper/Walch, ÖBA 2018, 379) erfreut sich einiger Beliebtheit und die mit einer Sunset Clause versehene Bestimmung (dazu Schopper/Walch aaO) soll dem Vernehmen nach verlängert werden.
Die Änderung erfolgte erst durch BGBl 1996/304 in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht); U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 1 Rz 2.
Der Gesellschafter scheidet aus der GmbH aus, indem er seinen Geschäftsanteil an den anderen Gesellschafter überträgt.
OLG Wien 28. 1. 1993, 6 R 159/92, NZ 1993, 127; vgl OGH 29. 6. 1962, 2 Ob 192/62, EvBl 1962/440.
Insoweit auch Pisko, Die beschränkte Haftung des Einzelkaufmannes, Grünhuts Zeitschrift 37 (1910), 699 (703).
Siehe FN 14.
Vgl dazu Pisko, Grünhuts Zeitschrift 37 (1910), 699 (708 ff) (Tatsache des Vorhandenseins mehrerer Personen kein begrifflich wesentliches, sondern bloß zufälliges Moment der Haftungsbeschränkung).
Vgl insoweit bereits Pisko, Grünhuts Zeitschrift 37 (1910), 699 (706 f).
Vgl hierzu und zum Folgenden nur Epicoco/Walch, Der Rechtsformzusatz der GmbH & Co KG, NZ 2019, 1 (1 f) mwN; siehe aus Deutschland auch Fleischer/Wansleben, § 1 - Portlandzementfabrik GmbH & Co. KG - BayObLGZ 13 (1913), 69 Die GmbH & Co. KG als kautelarjuristische Erfolgsgeschichte, in Fleischer/Thiessen, Gesellschaftsrechts-Geschichten (2018) 27.
G. H. Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG8 § 1 Rz 50.
Zu berücksichtigen ist die Kommanditistenhaftung, jedoch kann die Haftsumme frei festgesetzt werden.
Siehe zur Handelsgesellschaft auf Einlagen, die eine Personengesellschaft mbH gewesen wäre, Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform I (1971).
Henssler, Personengesellschaften mit beschränkter Haftung - Reformbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten, in FS K. Schmidt (2019) 449 (zuvor ist Henssler bereits auf dem 71. DJT 2016 für diese neue Rechtsform eingetreten); Bachmann, Die große Aktienrechtsreform 2049, in FS Seibert (2019) 13 (29); sympathisierend Fleischer, 71. DJT 2016 Band II/2 (2017) O 137 ff (Diskussionsbeitrag); Jacobsen, Vorschlag zur Ergänzung des MoPeG um eine KGmbH als vollständig haftungsbeschränkte Personengesellschaft, DStR 2020, 1259; Röder, ZHR 184 (2020), 457; M. Roth in Baumbach/Hopt, HGB39 Vor § 105 Rz 41; siehe bereits im Vorfeld des MoMiG Drygala, Für eine alternative Rechtsform neben einer reformierten GmbH - Leipziger Entwurf einer Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung (KmbH), ZIP 2006, 1797; für eine Art deutsche LLP für Freiberufler, denen in Deutschland die GmbH & Co KG derzeit nicht offensteht (dazu FN 58), Otte-Gräbener, Reform des Personengesellschaftsrechts, in FS Seibert (2019) 613 (621 ff).
Bergmann/Schörghofer, Zum fortschreitenden Attraktivitätsverlust verdeckter Kapitalgesellschaften, GesRZ 2015, 373.
OGH 29. 5. 2008, 2 Ob 225/07p; inzwischen stRsp, siehe RIS-Justiz RS0123863.
Vgl dazu zB Röder, ZHR 184 (2020), 457 (468 f); Bachmann in FS Seibert 29 (umständliche GmbH & Co KG); Bachmann schlägt vor, dass die Personengesellschaft mbH statt oder neben die GmbH & Co KG treten solle; mE ist es nicht erforderlich, die GmbH & Co KG oder auch nur die Neugründungen von GmbH & Co KG zu verbieten, sodass die Personengesellschaft mbH neben die GmbH & Co KG tritt (aA Seibert, Das MoMiG und der GRÜNE Vorschlag einer PmbH, GmbHR 2007, R33: "Sie müsste die GmbH & Co. KG ablösen, die dann keine Rechtfertigung mehr hätte."). Somit sollte weder untersagt werden, dass juristische Personen (und rechtsfähige Gesellschaften) unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OG oder KG werden können (so aber in der Schweiz, siehe Art 552 Abs 1 OR; Art 594 Abs 2 OR), noch juristischen Personen (und rechtsfähigen Gesellschaften) die Stellung als einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter versagt werden. Andernfalls wären Tausende GmbH & Co KG zur Umgründung gezwungen. Der Umstand, dass weiterhin GmbH & Co KG bestünden und auch gegründet werden könnten, ist mE auch kein Argument gegen die Einführung der Personengesellschaft mbH (tendenziell aA K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4 § 56.I.2.b. [Seite 1624]: "hätten daneben aber noch Gesellschaften mbH & Co fortbestanden, und so kann nicht verwundern, daß sich der Gesetzgeber den Vorschlag einer ‚Handelsgesellschaft auf Einlagen‘ [= Personengesellschaft mbH, Anm des Verf] nicht zu eigen machte.")
Die über 40.000 im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer (siehe Haybäck, Firmenbuch-Gesellschaften-H@y-Statistik 2020, PSR 2020, 52) sind insoweit nur die Spitze des Eisbergs; auf den Fokus früherer Entwürfe, die GmbH & Co KG "abzulösen", hinweisend Drygala, ZIP 2006, 1797 (1800), und ausführlich Röder, ZHR 184 (2020), 457 (471 ff); siehe insb den Entwurf für eine Handelsgesellschaft auf Einlagen, die der "Überwindung der GmbH & Co KG" dienen sollte, Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform I (1971) 9 ff.
Zur Vermögensverwaltung mittels Stiftungen und Trusts siehe Schopper/Raschner/Walch in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch Vermögensverwaltung3 (in Druck) Rz 62/75 ff.
Dieses Interesse zeigt sich auch daran, dass die beiden österreichischen rein stiftungsrechtlichen Zeitschriften auch das liechtensteinische Stiftungsrecht behandeln.
Kurzer Bericht (FN 33) 3 f.
Kurzer Bericht zum PGR (~1925), im Original abrufbar unter <https://e-archiv.li/files/lta_1925_l02_kurzer_bericht _pgr.pdf>.
Kurzer Bericht (FN 33) 5.
Kurzer Bericht (FN 33) 34 f.
Verbandsperson kann auch enger und zwar als Synonym für Körperschaft verstanden werden (vgl U. Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften [2013] Rz 63), jedoch ist der Begriff im liechtensteinischen PGR weiter und erfasst alle juristische Personen (zB auch die Stiftung).
Bemerkenswerterweise halten Art 281 Abs 2 PGR und Art 288 Abs 1 PGR jeweils idF PGR-Novelle 2000 (LGBl 2000/279) explizit fest, dass eine AG nur von zwei Personen gegründet werden kann (nachträgliches Herabsinken auf eine Person ist unproblematisch). Hintergrund dieser Regelung ist, dass man der Anwendbarkeit einer Richtlinie auf die AG ausweichen wollte (freimütig Bericht und Antrag 1998/153, 81 ff).
Siehe zu spezifischen Problemen der Ein-Person-GmbH zB G. H. Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG8 § 1 Rz 40 ff.
Pisko, Grünhuts Zeitschrift 37 (1910), 699; der Beitrag und der darin enthaltene Entwurf sind gratis online abrufbar unter <http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=por&datum=1910&page=711&size=45>; monografisch zur liechtensteinischen Einzelunternehmung mbH Bühler, Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (1948).
Pisko, Grünhuts Zeitschrift 37 (1910), 699 (795).
Kurzer Bericht (FN 33) 43.
Kurzer Bericht (FN 33) 44.
Vgl Art 733 Abs 1 PGR: "Kommanditäre (Kommanditisten)" (im PGR werden häufig Synonyme in Klammern hinter einen Begriff gestellt).
In Art 373 Abs 6 PGR und in Art 425 Abs 5 PGR wird - offenbar versehentlich - auf die Kommanditistengesellschaft abgestellt. Nach Art 1020 Abs 1 PGR kann die Firma sowohl "Kommanditärengesellschaft" als auch "Kommanditistengesellschaft" lauten.
Die liechtensteinischen Gesetzesredaktoren wählten allerdings oft einen liberaleren Weg. ZB können in Liechtenstein juristische Personen Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft und Komplementäre einer KG werden, weshalb im Unterschied zur Schweiz eine GmbH & Co KG zulässig ist. Diese hat allerdings nur eine geringe Verbreitung gefunden.
Zu beachten ist, dass das PGR mit Art 649 ff PGR einen Allgemeinen Teil für Personengesellschaften enthält, der ergänzend auf die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft anwendbar ist und daher mittelbar auch für die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mbH gilt.
Kurzer Bericht (FN 33) 38.
In der Stammfassung des PGR gab es noch kein Mindestkapital, sondern lediglich eine Verordnungsermächtigung, ein Mindestkapital einzuführen; vgl dazu Kurzer Bericht (FN 33) 14 f und 24, sowie Schopper/Walch, Die Reform der liechtensteinischen GmbH, Liechtensteinische Juristenzeitung 2017, 1 (6).
Vgl Gubser, Grundriss der Liechtensteinischen Gesellschaftsrechtsreform 1980 (1980) 51.
Die Schwächen ziehen sich durch die ganze Reform und berühren zB auch den Trust, die Treuhand und die Anstalt. Darauf muss in diesem Rahmen nicht näher eingegangen werden.
Freilich weisen auch die Stammfassung und die PGR-Novelle 2000 kleinere Mängel auf (siehe zur PGR-Novelle 2000 etwa Walch, Zum Missbrauch der Vertretungsmacht im Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Liechtensteinische Juristenzeitung 2020, 111 [112] - EuGH Marleasing übersehen -, und Walch, Zum Missbrauch der Vertretungsmacht und der Wissenszurechnung, Liechtensteinische Juristenzeitung 2020, 250 [264 in FN 126] - längst überholte Monografie herangezogen) und insb die Stammfassung des PGR ist schwerfällig, was wohl auf die eingeschränkten legistischen Möglichkeiten eines Kleinstaats zurückzuführen ist. Dennoch ist das PGR eine gesetzgeberische Leistung, die im Ausland bislang zu wenig gewürdigt wird.
Kurzer Bericht (FN 33) 35.
Siehe bereits Schopper/Walch, Liechtensteinische Juristenzeitung 2017, 1 (3).
Vgl Schneider, Anstalt und Treuunternehmen des liechtensteinischen Rechts als Unternehmensformen für Sitz- und Holdinggesellschaften (1970) 64, wonach zumindest 31 Stück gegründet worden sein sollen; siehe auch Beck/Ritter/Beck, Unternehmungen und selbstständige Vermögensverwaltungen im Fürstentum Liechtenstein5 (1958) 72 ("schon praktisch mehrfach verwirklicht worden").
Bemerkenswerterweise waren auch andere Rechtsformen wie die Verbandsperson nach ausländischem Recht (Art 629 ff PGR) in Liechtenstein durchaus verbreitet und wurden dennoch aufgehoben (dazu Forstmoser, Abschied vom Numerus Clausus im Gesellschaftsrecht? in FS Nobel [2005] 77 [81]). Bei der Verbandsperson nach ausländischem Recht konnte die Aufhebung damit gerechtfertigt werden, dass mit der Reform das Ansehen des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts im Ausland gesteigert werden sollte und ein Kuriosum wie die Verbandsperson nach ausländischem Recht hierbei nicht hilfreich war. Bei der Einzelunternehmung mbH könnte ein Grund für die Aufhebung gewesen sein, dass sie als Vehikel für die Vermögensverwaltung verwendet wurde (siehe andeutend Beck/Ritter/Beck, Unternehmungen und selbstständige Vermögensverwaltungen im Fürstentum Liechtenstein5 72) und dies politisch nicht mehr erwünscht war.
Im aktuellen Rechenschaftsbericht (dazu FN 57) werden die Kommanditärengesellschaften erstmals erwähnt. Demnach gab es in Liechtenstein per 31. 12. 2019 nur zwei Kommanditärengesellschaften, von denen eine im Jahr zuvor gegründet wurde; im Recht der Investmentfonds gibt es ebenfalls eine Kommanditärengesellschaft (siehe zB Art 14 flAIFMG), die auch vergleichsweise viel weiter verbreitet ist. Allerdings ist das Fondsrecht ein Sondergesellschaftsrecht, das hier ausgeklammert bleiben kann.
Siehe dazu den Rechenschaftsbericht 2019, 130, abrufbar unter <https://www.llv.li/files/srk/rb19_gesambericht.pdf>; per 31. 12. 2019 bestanden lediglich 20 Kollektivgesellschaften und 28 KG; zur einfachen Gesellschaft liegen mangels Eintragung im Handelsregister keine verlässlichen Daten vor, jedoch dürfte ihr - wie auch der GesbR in Österreich - eine vergleichsweise größere Bedeutung zukommen (dazu Walch, Die einfache Gesellschaft im liechtensteinischen Recht, Liechtensteinische Juristenzeitung 2019, 81 [81 f]).
In besonderen Konstellationen könnten die Vorteile überwiegen. ZB ist Freiberuflern in Deutschland der Zugang zur GmbH & Co KG derzeit verwehrt, weil die deutsche KG ein Handelsgewerbe betreiben muss (BGH 18. 7. 2011, AnwZ [Brfg] 18/10, NJW 2011, 3036), weshalb auf eine liechtensteinische Personengesellschaft mbH zurückgegriffen werden könnte (standesrechtliche Fragen wie der Ort der Zulassung einmal ausgeklammert). Praktisch könnte sich die Frage bald erledigt haben, weil sich die Rechtslage in Deutschland ändern und die GmbH & Co KG Freiberuflern künftig offenstehen dürfte (zumindest nach dem Referentenentwurf vom 18. 11. 2020 für ein "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts").
Vgl dazu Hustedt, Grundzüge des costaricanischen Rechts der Handelsgesellschaften sowie des Einzelunternehmens mit beschränkter Haftung (1996) 148 ff; Paternot, Haftungsbeschränkungen für Einzelunternehmer in Deutschland und Frankreich (2014) 231 f (dort auch mit Hinweis auf Portugal).
Text und deutsche Übersetzung bei Paternot, Haftungsbeschränkungen 464 ff.
Vgl dazu, auch mit kurzem Überblick über die Entwicklung in Deutschland, Paternot, Haftungsbeschränkungen (2014).
Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform II (1972) 38; überraschend vernichtende, aber nur beiläufig geäußerte Kritik bei H. P. Westermann, Vertragsfreiheit und Typengesetzlichkeit im Recht der Personengesellschaften (1970) 119 f.
Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform II (1972) 38.
Der Entwurf ist inzwischen nicht mehr auf der Seite des Bayrischen Justizministeriums verfügbar, aber gratis abrufbar unter <http://www.droitcompare.fr/Resources/bayerischer_entwurf.pdf#page=1&zoom=auto,-274,848>.
Krit zu diesem Entwurf K. Schmidt, Brüderchen und Schwesterchen für die GmbH? - Eine Kritik der Vorschläge zur Vermehrung der Rechtsformen, DB 2006, 1096; der Kritik zust Drygala, ZIP 2006, 1797 (1799).
Auf die Bedeutung der Rechtsvergleichung für die Legistik, konkret für die Reform des Personengesellschaftsrechts, hinweisend Fleischer, 71. DJT 2016 Band II/2 (2017) O 137 (Diskussionsbeitrag).
M. Roth in Baumbach/Hopt, HGB39 Vor § 105 Rz 41; ausführlich Röder, ZHR 184 (2020), 457 (475 ff); auf den Erfolg der LLC in Japan hinweisend Fleischer, 71. DJT 2016 Band II/2 (2017) O 138 (Diskussionsbeitrag); für einen Überblick über die LLC siehe zB Macey/Moll/Hamilton, The Law of Business Organizations13 (2017) 911 ff; aus rechtsvergleichender Sicht von besonderem Interesse ist der Revised Uniform Limited Liability Company Act, der auch bereits in mehreren US-Bundesstaaten umgesetzt wurde; siehe dazu <https://www.uniformlaws.org/committees/community-home?communitykey=bbea059c-6853-4f45-b69b-7ca2e49cf740&tab=groupdetails> (final act inkl comments gratis abrufbar).
Röder, ZHR 184 (2020), 457 (480).
Die LLC wird als Hybrid zwischen Personengesellschaft und Körperschaft gesehen, siehe Röder, ZHR 184 (2020), 457 (477 f); für die hier vorgeschlagene Personengesellschaft mbH gilt dies nicht, siehe Punkt 9.10.
Siehe zB Röder, ZHR 184 (2020), 457 (458 f).
Welche Anzahl an Gesellschaftsformen optimal ist, lässt sich nur schwer allgemein beantworten (siehe dazu bereits Fleischer, 71. DJT 2016 Band II/2 [2017] O 139 [Diskussionsbeitrag]). Der Zugang der Redaktoren des liechtensteinischen PGR, möglichst alle bekannten Rechtsformen einzuführen und abzuwarten, was von der Praxis angenommen wird, lässt sich auf andere Länder nicht übertragen. Neben beschränkten legistischen Ressourcen (diesen Aspekt betonend Fleischer aaO) muss auch berücksichtigt werden, dass mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsformen (Informations-)Kosten für den Rechtsverkehr einhergehen (vgl dazu Röder, ZHR 184 [2020], 457 [463 f]). Bereits jetzt hat es der Rechtsverkehr mit zahlreichen ausländischen unbekannten Rechtsformen zu tun. Dies muss nicht durch neue - und dann zum Teil wenig verbreitete - Rechtsformen gefördert werden (insoweit aA Röder aaO, der wenig verbreitete Rechtsformen, die im Rechtsverkehr umhergeistern, offenbar als unproblematisch ansieht). Indessen werden in Österreich und Deutschland so selten neue Rechtsformen geschaffen (selbst die deutsche UG [haftungsbeschränkt] und die österreichische gründungsprivilegierte GmbH sind nur Varianten der GmbH und keine neuen Rechtsformen), dass selbst die kumulative Einführung einer Austrian Limited, einer Personengesellschaft mbH und einer Einzelunternehmung mbH unproblematisch wäre.
BT-Dr 16/9795.
Zu den wesentlichen Vorteilen einer Personengesellschaft kurz Bergmann/Schörghofer, GesRZ 2015, 373 (373).
Stanek/Urtz in Gruber/Harrer, GmbHG2 Anh § 61 Rz 207 f.
Siehe nur Kalss/Eckert/Schörghofer, Ein Sondergesellschaftsrecht für die GmbH & Co KG? GesRZ 2009, 65 (65) ("überwiegend aus steuerlichen Gründen verwendet"); bei einer ausschließlich steuerrechtlich motivierten Rechtsformwahl könnte auch eine "einfache" Personengesellschaft gewählt werden (insoweit zutr Bergmann/Schörghofer, GesRZ 2015, 373 [in FN 7]), die jedoch den Nachteil einer unbeschränkten Haftung mit sich bringt.
In diese Richtung Seibert, GmbHR 2007, R33: "Der einfachste Weg, das erwünschte Ergebnis zu erreichen, wäre natürlich die Einführung der freien Wahl der Körperschafts- oder Personengesellschaftsbesteuerung bei der (reformierten und vereinfachten) GmbH."; Röder, ZHR 184 (2020), 457 (463).
Vgl dazu Röder, ZHR 184 (2020), 457 (477).
Zu wenig pragmatisch daher Röder, ZHR 184 (2020), 457 (463).
Vgl dazu aber Armbrüster, Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2014, 333 (344 f), wonach die geringe Zahl an Strohmanngründungen bei Personengesellschaften belege, dass es kein Bedürfnis nach einer Ein-Personen-Personengesellschaft gäbe. Das ist präzisierungsbedürftig. Bei Personengesellschaften wie der GesbR oder der OG bringt ein Strohmann keine ersichtlichen Vorteile. Will man nach geltendem Recht bei einer Personengesellschaft mittels eines Strohmanns sein Haftungsrisiko begrenzen, müsste ein Strohmann die Rolle des Komplementärs übernehmen, damit man sich auf die Kommanditistenstellung zurückziehen kann. Das ist aus naheliegenden Gründen nicht gewollt (siehe Epicoco/Walch, NZ 2019, 1 [2]), weshalb eine GmbH statt einer natürlichen Person als "Strohmann" (um im Bild zu bleiben) gewählt wird und man im Ergebnis bei der GmbH & Co KG landet. Es trifft daher nicht zu, dass es bei Personengesellschaften kein Bedürfnis nach einer Ein-Personengesellschaft gebe, nur wird dieses bisher durch die GmbH & Co KG befriedigt.
Vgl dazu ausführlich Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1445 Rz 10 ff.
U. Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften Rz 63.
U. Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften Rz 63.
Vgl andeutend Armbrüster, ZGR 2014, 333 (343): "Das Erfordernis der Mehrgliedrigkeit entspricht dem hergebrachten Verständnis der Gesellschaft als einem durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnis. Die Regelungen der §§ 705 ff BGB sind systematisch im Recht der Schuldverhältnisse angesiedelt."
Vgl je mwN K. Schmidt in MünchKommHGB4 § 105 Rz 24 f; Grunewald in MünchKommHGB4 § 161 Rz 4 f; Lieder in Oetker, HGB6 § 105 Rz 37 ff; restriktiv Wertenbruch in E/B/J/S, HGB4 § 105 Rz 53 ff (siehe insb Rz 61 zur Nacherbschaft); genau genommen müssen bei der Diskussion zwei Fragen auseinandergehalten werden: (1.) Kann ein Gesellschafter mehrere Gesellschaftsanteile (Mitgliedschaften) haben? (2.) Kann eine Personengesellschaft auch nur einen Gesellschafter haben? Die Fragen sind grundsätzlich voneinander unabhängig. ZB stellt sich Frage 1 auch, wenn ein Gesellschafter als Vorerbe einen weiteren Gesellschaftsanteil erhält und es noch weitere Gesellschafter gibt (weshalb Frage 2 nicht relevant wird). Umgekehrt stellt sich Frage 2, wenn der einzige Gesellschafter einen einzigen Gesellschaftsanteil halten soll. Soll dagegen die Ein-Personen-Personengesellschaft in bestimmten Sonderkonstellationen zulässig sein (siehe oben im Text), stellen sich beide Fragen, weshalb diese in der Diskussion mitunter vermengt werden.
Im genannten Beispiel kann offenbleiben, ob die Gesellschaft später wieder nur einen Gesellschafter hat, wenn das gemeinsame Kind zugleich einen Gesellschaftsanteil durch die Nacherbschaft des vorverstorbenen Elternteils und den anderen Gesellschaftsanteil durch die Erbschaft des später verstorbenen Elternteils erhält.
P. Bydlinski in KBB, ABGB6 § 1445 Rz 2; Walch, Die Bau-ARGE als Verbraucher? ZRB 2020, 49 (55 in FN 76); auf die Parallele zur Konfusion von Forderungsrechten hinweisend auch Lieder in Oetker, HGB6 § 105 Rz 38.
Vgl zum verwandten Problem, wie der Gesellschafter einer GesbR einen Werkvertrag mit der GesbR abschließt, Walch, ZRB 2020, 49 (55 in FN 76).
Ob solch ein In-sich-Geschäft dann zulässig ist, kann hier ausgeklammert bleiben.
De lege lata ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut von § 1175 Abs 1 ABGB und § 105 UGB eindeutig ist (vgl auch § 142 UGB). Methodisch könnten im Wege einer teleologischen Reduktion klar abgegrenzte Fallgruppen von Sonderkonstellationen (Person mit Sondervermögen) herausgeschält werden, bei denen ausnahmsweise eine Ein-Personen-Personengesellschaft zugelassen würde. Jedoch ist fraglich, ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die Voraussetzung für eine teleologische Reduktion ist. Bei § 1175 Abs 1 ABGB und § 105 UGB handelt es sich um vergleichsweise neue Bestimmungen und den Gesetzesredaktoren wird die Diskussion in Deutschland nicht entgangen sein. Auch halten die Materialien zum HaRÄG 2005 explizit fest, dass es bei der OG "weiterhin keine ‚Einpersonengesellschaft‘ geben soll" (ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 37; vgl auch zur GesbR ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 6). Auf der anderen Seite wird die Frage von Sonderkonstellationen in den jeweiligen Gesetzesmaterialien soweit ersichtlich nicht diskutiert (vgl ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 35 ff; ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 1 ff, insb 7 f). Demnach könnte auch argumentiert werden, dass der Gesetzgeber die Frage nicht explizit regeln wollte und der Weg für eine Rechtsfortbildung offensteht. Im Ergebnis dürften aber die besseren Gründe gegen die Ein-Personen-Personengesellschaft, auch nicht in Sonderkonstellationen, sprechen; so auch die ganz hM in Österreich, die allerdings nur teilweise die Frage nach Ausnahmen in Sonderkonstellationen aufwirft, siehe zB Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ABGB3 § 1175 Rz 30; Zib in Zib/Dellinger, UGB § 105 Rz 20; siehe auch die Rsp zu § 142 UGB, die ebenfalls auf der Prämisse aufbaut, dass es keine Ein-Personen-Personengesellschaft gibt, zB OGH 24. 3. 2015, 5 Ob 62/15a; RIS-Justiz RS0039306.
Siehe FN 89.
Natürlich hat die Person dann, wenn sie Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, häufig auch den Hut "Handeln als geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter" auf. Dies begründet aber keine Sonderkonstellation, die eine Ein-Personen-Personengesellschaft (de lege ferenda) begründen könnte, weil die Person ja nur in einer Rolle (Privatperson), nicht in mehreren Rollen (zB Privatperson und Treuhänder) Gesellschafter wird.
Drygala, ZIP 2006, 1797 (1801).
Sondern erst, wenn zuvor ein dritter Gesellschafter eingetreten ist.
Siehe nur § 105 letzter Satz UGB ("Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.") und § 142 UGB.
Wie hier Drygala, ZIP 2006, 1797 (1801); aA für die Zulässigkeit einer Ein-Personen-Personengesellschaft Jacobsen, DStR 2020, 1259 (1263). Jacobsen widmet sich allerdings vor allem der Frage, ob ein Gesellschafter mehrere Anteile halten kann, während die davon zu unterscheidende Frage (siehe FN 84), ob es eine Ein-Personen-Personengesellschaft geben kann/soll, nur in einem Satz angerissen wird.
AA und sogar explizit gegen die Einzelunternehmung mbH Röder, ZHR 184 (2020), 457 (480 f); zunächst argumentiert er, dass es keinen überzeugenden Grund gebe, einer Einzelperson die Haftungsbegrenzung zu versagen. Das entspricht auch der hier vertretenen Auffassung (Punkt 2. und 3.), besagt aber noch nichts darüber, ob eine Ein-Personen-Personengesellschaft zulässig ist. Insoweit argumentiert Röder lediglich, dass Ein-Personen-Gesellschaften inzwischen allgemein anerkannt sind. Dabei berücksichtigt er aber nicht, dass die allgemeine Anerkennung nur für Kapitalgesellschaften gilt.
Bei einer Einzelunternehmung mbH spricht man präziser von einem Inhaber (der Unternehmung).
Die hier vertretene Ansicht wird wohl vornehmlich aus der Praxis mit dem Vorwurf konfrontiert werden, aus theoretischen Erwägungen heraus die Rechtslage unnötig zu verkomplizieren, indem zusätzlich zur Personengesellschaft mbH eine Einzelunternehmung mbH geschaffen wird, statt eine Ein-Personen-Personengesellschaft mbH zuzulassen. Der Einwand, wonach selbst die Gesetzesredaktoren des liechtensteinischen PGR, die vehement für liberale Regelungen eintraten, am Erfordernis von mindestens zwei Gesellschaftern bei Personengesellschaften festhielten, wird praxisorientierte Kritiker wohl ebenfalls nicht überzeugen.
Vgl Pisko, Grünhuts Zeitschrift 37 (1910), 699 (718); in Liechtenstein gibt es mehrere solcher Vermögenswidmungen wie den Trust und das Fideikomiss (das in Liechtenstein errichtet werden könnte, aber keine praktische Bedeutung hat, insb weil attraktive Alternativen wie die Anstalt zur Verfügung stehen; in Österreich wurde das Fideikommiss abgeschafft). Die liechtensteinischen Gesetzesredaktoren haben erkannt, dass es sich bei diesen Vermögenswidmungen nicht um Gesellschaften oder juristische Personen handelt, weshalb sie neben der 2. Abteilung (juristische Personen) und der 3. Abteilung (Personengesellschaften) eine 4. Abteilung (Vermögenswidmungen) im PGR schufen, in der auch die Einzelunternehmung mbH geregelt war.
Zu erwägen wäre, ob die Möglichkeit bestehen soll, dass statt einer Umwandlung in eine Einzelunternehmung mbH die Möglichkeit besteht, dass das Vermögen entsprechend § 142 UGB auf den letzten verbliebenen Gesellschafter übergehen soll.
Siehe nur Röder, ZHR 184 (2020), 457 (479).
Artmann in Artmann, UGB3 § 105 Rz 8; U. Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften Rz 566; Zib in Zib/Dellinger, UGB § 105 Rz 7.
Koch in KBB, ABGB6 § 26 Rz 7; Horn, OG und KG sind juristische Personen! GesRZ 2014, 93; krit zu diesem Beitrag bereits Walch, ZRB 2020, 49 (58 in FN 10); differenzierend Renner, Die rechtsfähige Personengesellschaft - (k)eine juristische Person? Eine Frage der Perspektive! GesRZ 2019, 244.
Wie erwähnt, ist der Gesetzgeber einen Schritt weiter gegangen und erkennt auch Ein-Personen-GmbH-Gründungen an (Punkt 3.).
Wie hier Artmann in Artmann, UGB3 § 105 Rz 8; vgl insoweit Renner, GesRZ 2019, 244, unter Verweis auf Heise.
Die mühsame Diskussion über die Teilrechtsfähigkeit (dazu Wertenbruch, Rechtsfähigkeit und "Teilrechtsfähigkeit" von juristischer Person und Personengesellschaft, in FS Seibert [2019] 1089 mwN) kann in Österreich ausgeklammert bleiben, weil der Gesetzgeber die umfassende Rechtsfähigkeit der OG explizit geregelt hat.
Scharfsinnig Wertenbruch in FS Seibert 1097 ff; aus der unterschiedlichen rechtlichen Struktur folgt zB auch, dass eine Personengesellschaft - trotz Rechtsfähigkeit und damit verbunden der Möglichkeit, Gesellschafter einer (anderen) Gesellschaft zu sein - niemals einen eigenen Anteil "an sich selbst" halten kann.
Treffend Pisko, Grünhuts Zeitschrift 37 (1910), 699 (731): "Der eine mögliche Weg wäre die Personifizierung des Geschäftsvermögens, die Schaffung einer juristischen Person, deren tatsächliches Substrat keine Personenvereinigung, sondern ein Zweckvermögen bildet […]"; Pisko will die Einzelunternehmung aber nicht als juristische Person ausgestalten, weil seine Lösung zweckmäßiger sei. Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass Pisko noch der überholten Vorstellung folgt, wonach die GmbH keine juristische Person sei (aaO 732).
Die Einzelunternehmung mbH ist zwar keine Gesellschaft, aber eine rechtsfähige Rechtsform, die wertungsmäßig einer rechtsfähigen Gesellschaft gleichzuhalten ist.
Vgl bereits Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform I (1971) 13 und 16 ff; für eine Orientierung - auch beim Innenrecht - an der Kommanditgesellschaft Jacobsen, DStR 2020, 1259 (insb 1264), der eine Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung propagiert. Zwar sollte es mE zulässig sein, Gesellschaftern einer Personengesellschaft mbH nur eine kommanditistenähnliche Stellung einzuräumen, und es könnte zweckmäßig sein, dies explizit zu regeln. Die innenrechtlichen Rechte und Pflichten eines OG-Gesellschafters passen aber mE als dispositiver Regelfall besser als die des passiver angelegten Kommanditisten.
Nicht nur bei der Geschäftsführung (§§ 114 ff UGB), sondern auch bei der organschaftlichen Vertretung (§§ 125 ff UGB) empfiehlt sich im Ausgangspunkt eine Orientierung am Recht der OG. Nach hier vertretener Auffassung - abgeschwächte Selbstorganschaft - sollte es allerdings zulässig sein, auch Dritten organschaftliche Vertretungsmacht einzuräumen (vgl demgegenüber de lege lata § 170 UGB und dazu Thöni in Zib/Dellinger, UGB § 125 Rz 28 f und Rz 31).
Vgl dazu Schopper/Walch in Zib/Dellinger, UGB § 114 Rz 180 ff.
Wie hier Drygala, ZIP 2006, 1797 (1801 f); Röder, ZHR 184 (2020), 457 (492); weiter gehend für einen Grundsatz der Fremdorganschaft bei der Personengesellschaft mbH (bzw nach dessen Vorschlag: Kommanditgesellschaft mbH) Jacobsen, DStR 2020, 1259 (1264). Dies wird dem Charakter als Personengesellschaft nicht gerecht und mE besteht auch kein praktisches Bedürfnis nach solch einer gesetzlichen Regelung.
Siehe dazu Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG § 5 Rz 14 mwN: "Der selbst im fliegenden Flugzeug sitzende Pilot handelt sorgfältig"; vgl in diesem Zusammenhang auch Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform I (1971) 13 f; Jacobsen, DStR 2020, 1259 (1264).
M. Roth in Baumbach/Hopt, HGB39 Vor § 105 Rz 41; vgl bereits den Entwurf über die Handelsgesellschaft auf Einlagen, abgedruckt in Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform I (1971) 26 ff; so auch, allerdings für die Kommanditgesellschaft mbH, bei der eine Regelung hinter der KG noch näherliegt, Drygala, ZIP 2006, 1797 (1801) (in Deutschland sind die §§ 178 ff dHGB derzeit unbelegt).
Siehe zB § 1173a Art 1 ff flABGB (Arbeitsvertrag); dadurch konnte das Arbeitsrecht (Rezeptionsgrundlage ist das Schweizer Recht) in das flABGB integriert werden, ohne dass es zu Paragrafenverschiebungen kam.
Die §§ 59-104 UGB zählen bisher zum Ersten Buch des UGB; es spricht jedoch nichts dagegen, das Zweite Buch des UGB bei den §§ 59 ff UGB beginnen zu lassen.
Dazu Böckli/Forstmoser/Rapp, Reform des GmbH-Rechts (1997) 75 f.
Hintergrund dieser Verordnungsermächtigung ist, dass sich die Redaktoren des PGR eng an Entwürfen zum Schweizer Gesellschaftsrecht (das in den 1920er-Jahren reformiert wurde) orientierten (und auch Zugang zu damals noch nicht öffentlich zugänglichen Entwürfen hatten; vgl dazu Böckli/Forstmoser/Rapp, Reform des GmbH-Rechts 75, mit Hinweis auf die Beratungen der Expertenkommission, was auch erklärt, warum der Betrag in Liechtenstein mit 5 Mio CHF festgesetzt wurde), aber einen liberaleren Weg verfolgten und daher vom Regelungsvorbild abwichen. In manchen Fällen (zB auch beim Mindestkapital; dazu FN 48) wählten sie den liberaleren Weg, wollten sich aber eine spätere Verschärfung per Verordnung (sodass keine Gesetzesänderung erforderlich würde) offenhalten. Von der Verordnungsermächtigung wurde nie Gebrauch gemacht und es ist klar, dass heutzutage kein Bedürfnis mehr danach besteht (siehe zB die Entwicklung in der Schweiz mit dem neuen Art 773 Obligationenrecht). Die Verordnungsermächtigungen sollten daher aufgehoben werden; siehe bereits Schopper/Walch, Liechtensteinische Juristenzeitung 2017, 1 (5 f).
Zum Teil auch als Basisgesellschaft bezeichnet.
Vgl dazu Drygala, ZIP 2006, 1797 (1799); Paura in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG3 § 5a Rz 15; das Mindeststammkapital für die GmbH beträgt in Deutschland im Unterschied zu Österreich nicht 35.000 €, sondern nur 25.000 €, daher die Höchstgrenze bei 25.000 €; der Vorschlag, der auf das Justizministerium von Nordrhein-Westfalen zurückgeht, ist, soweit ersichtlich, online nicht mehr abrufbar.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Dies hat nichts mit dem - ohnehin kritikwürdigen (vgl Fleischer, Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre bei Struktur-, Vergütungs- und Personalentscheidungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, GesRZ 2010, 193 [199]) - Postulat eines Abstandsgebots zwischen den Rechtsformen zu tun. Nach diesem Abstandsgebot soll der Gesetzgeber einen ausreichenden rechtlichen Abstand zwischen Rechtsformen (zB der GmbH und AG) wahren, um ein Nebeneinander dieser Rechtsformen überhaupt zu rechtfertigen (vgl zB Nicolussi, Die Satzungsstrenge im Aktienrecht [2018] 82). Dagegen geht es hier um die Frage, ob eine Rechtsform allen Personen offenstehen soll oder Interessenten auf andere Rechtsformen verwiesen werden.
Vgl etwa § 5 Abs 8 und Abs 8a Notariatstarifgesetz.
Ein Investor könnte sich immerhin im Wege einer Stillen Gesellschaft an der (rechtsfähigen; siehe Punkt 9.4.) Einzelunternehmung mbH beteiligen.
Um eine Umgehung zu verhindern, müsste sichergestellt werden, dass keine Einzelunternehmung mbH entsteht, wenn der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft mbH ausscheidet und der letzte Gesellschafter keine natürliche Person ist. Stattdessen müsste das Gesellschaftsvermögen entsprechend § 142 UGB jedenfalls auf den letzten Gesellschafter übergehen (vgl dazu FN 100).
So zB auch Drygala, ZIP 2006, 1797 (1800 und 1803); der Vorschlag, eine Haftungsbeschränkung nur für Vertragsgläubiger vorzusehen (in diese Richtung Otte-Gräbener in FS Seibert 621 ff), überzeugt mE nicht. Zwar trifft es zu, dass Vertragsgläubigern eine Haftungsbeschränkung eher zumutbar ist als "deliktischen Gläubigern", weil sie sich ihren Vertragspartner aussuchen (vgl dazu in anderem Zusammenhang Caramanica/Walch, Die Kernschmelze bei der Protected Cell Company - ein Supergau? Liechtensteinische Juristenzeitung 2020, 138 [142]). Schirmt aber eine GmbH ihre Gesellschafter vor deliktischen Ansprüchen ab, sollte dies wertungsmäßig auch bei einer Personengesellschaft mbH möglich sein, sofern das Gläubigerschutzniveau mit jenem bei der GmbH vergleichbar ist.
Für eine Art Mindestkapital auch M. Roth in Baumbach/Hopt, HGB39 Vor § 105 Rz 41; die Mindesteinlage dürfte wohl nicht (zumindest nicht sofort) rückzahlbar sein, um eine seriöse Gründung zu gewährleisten; grundsätzlich gegen ein Mindestkapital, weil dieses nicht einmal die Seriosität der Gründung sicherstellen könne (was mE nicht überzeugt), aber für ein Mindestkapital, solange dieses auch bei der GmbH gefordert wird, Jacobsen, DStR 2020, 1259 (1261 f); aA gegen Mindestkapital Drygala, ZIP 2006, 1797 (1802 f).
Vgl §§ 171 f UGB und dazu Eckert in Torggler, UGB3 § 172 Rz 3 f.
Eckert in Torggler, UGB3 § 172 Rz 4; vgl OGH 26. 11. 2015, 6 Ob 193/15y (zum deutschen Recht); auf die Problematik bereits hinweisend und weiter gehend für einen betragsmäßig unbeschränkten Rückersatzanspruch Drygala, ZIP 2006, 1797 (1803).
Siehe FN 27.
Vgl aber Jacobsen, DStR 2020, 1259 (insb 1264 f), der offenbar der Auffassung ist, dass die Kommanditistenhaftung ausreiche, und nur § 172 Abs 5 dHGB (gutgläubiger Empfang von Gewinnen; vgl § 172 Abs 4 UGB) modifizieren will; wie hier der Ansicht, dass die Kommanditistenhaftung der KG nicht ausreicht, aber mit einem anderen Lösungsansatz Drygala, ZIP 2006, 1797 (1803).
Vgl Art 18 COM (2014) 212 final; dazu J. Schmidt, Die SUP aus der Sicht der Kommission und ihr Kapitalschutz, in Lutter/Koch, Societas Unius Personae (SUP) (2015) 1; das Vorhaben einer SUP wurde von der EU-Kommission 2018 zurückgezogen.
So auch Röder, ZHR 184 (2020), 457 (485 f).
Anders Henssler in FS K. Schmidt 455 f, wonach ein eigenständiges Gläubigerschutzkonzept entwickelt werden müsse, "das sich grundlegend von dem personengesellschaftsrechtlichen unterscheidet". Ua möchte er in Anlehnung an das US-Recht eine Gewinnausschüttungsschranke, wonach Ausschüttungen unzulässig sind, die zur Zahlungsunfähigkeit oder (gemeint: insolvenzrechtlichen) Überschuldung führen (insoweit ähnlich wie hier) und ggf eine Geschäftsführerhaftung begründen.
In diese Richtung zB Arbeitskreis GmbH-Reform, Thesen und Vorschläge zur GmbH-Reform I (1971) 20 f; Drygala, ZIP 2006, 1797 (1803 f).
Vgl ErwGr 5 RL 2013/34/EU: "Mit dieser Richtlinie sollte außerdem sichergestellt werden, dass Personengesellschaften in ihren Anwendungsbereich fallen, wenn ihre Gesellschafter keine Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, aber dennoch beschränkt für die Verpflichtungen dieser Personengesellschaft haften, da ihre Haftung durch andere von dieser Richtlinie erfasste Unternehmen beschränkt wird."; siehe auch bereits die Erwägungsgründe zur RL 90/605/EWG.
Vgl EuGH 23. 9. 2004, C-435/02 und C-103/03, Springer Rn 51 und 67.
Siehe (ohne Begründung) Röder, ZHR 184 (2020), 457 (487).
Vgl dazu, allerdings mehrdeutig, die Erwägungsgründe zur RL 90/605/EWG: "Es stünde mit Sinn und Zweck der genannten Richtlinien in Widerspruch, wenn die Gemeinschaftsvorschriften auf solche offenen Handelsgesellschaften oder solche Kommanditgesellschaften nicht anwendbar wären. Es ist deshalb notwendig, die Vorschriften über den Anwendungsbereich der beiden Richtlinien ausdrücklich zu ergänzen."
Unklar Kalss/Klampfl in Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts50 Punkt E. III. Gesellschaftsrecht: "Kapitalgesellschaft & Co-Gesellschaften bzw. atypische Personenhandelsgesellschaften" (es ist nicht klar, ob nach Ansicht dieser Autoren die Personengesellschaft mbH eine atypische Personenhandelsgesellschaften ist; womöglich haben sie diese hierbei nicht im Blick [vgl aaO Rz 90]).
Problematisch daher Jacobsen, DStR 2020, 1259 ("KGmbH" für die vorgeschlagene Kommanditgesellschaft mbH).
Im Ergebnis auch Röder, ZHR 184 (2020), 457 (460); vgl dazu Drygala, ZIP 2006, 1797 ("KmbH" für die vorgeschlagene Kommanditgesellschaft mbH).
Unternehmung im Sinne des Vorschlags von Oskar Pisko soll wohl als Synonym für Unternehmen verstanden werden. Die Bezeichnung kann aber verwendet werden, um Verwechslungen mit dem Einzelunternehmer und dem Unternehmen (§ 1 Abs 2 UGB) vorzubeugen.
Siehe zB Röder, ZHR 184 (2020), 457 (460); Henssler in FS K. Schmidt 453; iZm der GmbH & Co KG Jacobsen, DStR 2020, 1259 (1260).
Plastisch U. Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften Rz 68.
Man könnte höchstens argumentieren, dass ein Wahlrecht zwischen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft (dazu Punkt 9.2.) sachlich leichter zu rechtfertigen ist, wenn man den Hybridcharakter betont.
Zu ersten kritischen Stellungnahmen siehe FN 3.
Vgl dazu Thöni in Zib/Dellinger, UGB § 119 Rz 54 ff.
Für eine Reform des GmbH-Rechts statt Einführung einer Austrian Limited N. Arnold, GesRZ 2020, 297; es stellt sich zB die Frage, warum Teile (für Österreich verzichtbar wäre zB die UG [haftungsbeschränkt]) des bewährten deutschen MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008), das in Deutschland als Erfolg gesehen wird (siehe nur Seibert, 10 Jahre GmbH-Reform MoMiG - ist die Zeit so schnell vergangen? GmbHR 2018, R325 mwN; Fleischer in MünchKommGmbHG3 Einl Rz 120 ff) und die GmbH etwas liberalisierte, nicht schon längst in Österreich übernommen wurden. Dem Vernehmen nach sollen zumindest temporäre Regelungen zur Vereinfachung der Durchführung von Versammlungen im Zuge der Bekämpfung von COVID-19 dauerhaft rechtlich verankert werden, und zwar nicht nur für die neue Austrian Limited, sondern auch für bestehende Rechtsformen. Dies wäre mE uneingeschränkt zu begrüßen.