Die physische Zustellung von Papierdokumenten sei relativ einheitlich im Zustellgesetz geregelt. Nur im Zivilprozess (§§ 87-122 ZPO) und im Asylverfahren (§ 11 BFA-Verfahrensgesetz) bestünden mehr oder weniger umfangreiche Abweichungen von den Regelungen des Zustellgesetzes. Dies gelte für die elektronische Zustellung nicht. Im Beitrag werden die unterschiedlichen Abweichungen vom Zustellgesetz systematisch dargestellt.
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