Obwohl die Bestimmungen zur Elternteilzeit (§§ 15h-15p MSchG; §§ 8-8h VKG) mittlerweile seit fast 20 Jahren in Kraft sind und diese in der Praxis beliebte Teilzeitform zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung in mehreren Paragraphen detailliert geregelt ist, gibt es dennoch zahlreiche Detailbereiche, die erst durch die Rechtsprechung der Gerichte geklärt wurden - zuletzt etwa die Frage, ob es im Falle einer All-In-Vereinbarung bei Elternteilzeit zu einer Kürzung des Mehr- und Überstundenanteils kommen kann.1 Auch war es den Gerichten vorbehalten, unklare Gesetzesbestimmungen auszulegen und so für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
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