Werden Grundstücke aus dem Betriebs- ins Privatvermögen überführt, stellt sich die Frage, ob der anzusetzende Teilwert oder gemeine Wert mit oder ohne USt anzusetzen ist.
Werden Gebäude zunächst betrieblich in einem Unternehmen genutzt und später ins Privatvermögen überführt, so stellt sich die Frage, ob der im Fall einer Entnahme nach § 6 Z 4 EStG anzusetzende Teilwert oder der im Fall einer Betriebsaufgabe nach § 24 Abs 3 EStG anzusetzende gemeine Wert mit oder ohne USt (brutto oder netto) zu ermitteln ist. Hinzu kommt, dass der umsatzsteuerrechtliche Unternehmensbegriff (§ 2 UStG) weiter reicht als die betrieblichen Einkünfte nach §§ 21 bis 24 EStG: Wird ein Gebäude nach seiner Überführung ins ertragsteuerrechtliche Privatvermögen durch eine Entnahme oder Betriebsaufgabe vermietet, bleibt es nach wie vor der Entnahme/Betriebsaufgabe im umsatzsteuerrechtlichen Unternehmen. Die Wohnraumvermietung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 10 Abs 2 Z 4 UStG, die Vermietung von Geschäftsräumen ist nach Wahl des Vermieters unecht umsatzsteuerfrei oder mit 20 % USt umsatzsteuerpflichtig (§ 6 Abs 1 Z 16 iVm § 6 Abs 2 UStG). Ein ertragsteuerrechtlicher Wechsel eines Gebäudes vom Betriebs- ins Privatvermögen durch eine Entnahme oder Betriebsaufgabe ist somit nicht notwendig mit einem umsatzsteuerrechtlichen Wechsel von der Unternehmenssphäre in den Bereich privaten Konsums verbunden.
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