Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine durchaus komplexe Rechtsmaterie und steht darüber hinaus im Spannungsfeld von Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht. Der Einsatz einschlägiger Kommentare bei der Beratung ist daher zweckdienlich.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer durchlebte in den letzten Jahren eine höchst turbulente Phase: Selten zuvor wurde so oft von verschiedensten Institutionen die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gefordert 1) bzw noch nie waren in so konzentrierter Form Verfahren vor den nationalen Verfassungsgerichten anhängig mit dem erklärten Ziel, die Erbschafts- und Schenkungssteuer als (zumindest) gleichheitswidrig aufheben zu lassen 2) . Andererseits hat der österreichische Gesetzgeber sein Scherflein dazu beigetragen, das Aufkommen aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer, welches in den letzten Jahren selten über 1,5 Mrd S bzw 100 Mio E lag, auszuhöhlen: Durch die mit Wirksamkeit vom 8. 7. 2000 eingeführte Schenkungssteuerbefreiung von Sparbüchern und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 15 Abs 1 Z 19 ErbStG) und nunmehr vom Nationalrat mit Beschluss vom 11. 7. 2002 und vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. 7. 2002 gebilligte Verlängerung der Steuerberfreiung bis zum 31. 12. 2002 wird die historisch einmalige Möglichkeit geboten, wirklich große Vermögensmassen ohne Substanzsteuerbelastung an die designierten Nachfolger zu übertragen 3) .
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