Der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte ist weiterhin grundsätzlich der halbe Durchschnittssteuersatz, der sich für das Gesamteinkommen (ordentliche einschließlich außerordentliche Einkünfte) ergibt. Für die ordentlichen Einkünfte ist eine neue Berechnungsmethode festgelegt. Sie sind ab 1989 nicht mehr unter Außerachtlassung der außerordentlichen Einkünfte neu zu tarifieren, sondern mit dem auf das Gesamteinkommen entfallenden Steuersatz zu besteuern. Außerordentliche und ordentliche Einkünfte wirken damit wechselseitig progressiv. Dies führt zwar zu einer teilweisen Kompensation des Vorteils aus der Tarifbegünstigung, im Hinblick auf die allgemeine Tarifabsenkung im Vergleich zu 1988 aber nicht zu einer Mehrbelastung.
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