(Bauer, RWZ 2013/62, S. 244)
Bei der Umstellung von einem kameralen auf ein doppisches Rechnungswesen ist die erstmalige Erstellung einer Eröffnungsbilanz und damit die Erfassung aller Vermögenswerte und Schulden erforderlich. Die damit verbundene Vorgehensweise für den Bund ist in der EröffnungsbilanzVO geregelt. Nach einem kurzen Überblick über das neue Rechnungswesen des Bundes werden die Bewertungsregeln für die einzelnen Bilanzpositionen skizziert.
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