Im Rahmen eines Strafverfahrens kann der Steuerpflichtige mit erheblichen Kosten, zB im Zusammenhang mit der Verteidigung vor Gericht, konfrontiert werden, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfallen.1 Obwohl die Frage nach der ertragsteuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten hohe praktische Relevanz aufweist,2 ist diese bis dato nicht abschließend geklärt. Während es zur ertragsteuerlichen Behandlung von Geldstrafen eine gesetzliche Regelung gibt,3 ist eine solche zur Behandlung von Abwehrkosten weder im EStG noch im KStG vorhanden. Es ist allerdings in den jünger ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage nach der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit sog Abwehrkosten4 eine neue Tendenz zu erkennen: Der VwGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten der Pönalisierungsgedanke nicht mehr herangezogen werden darf. Auch der Verfahrensausgang soll dem Höchstgericht zufolge kein Beurteilungskriterium mehr darstellen. Das BFG führt bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Abwehrkosten die beschriebene Trendwende fort.
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